Norm
ArbVG §121 Z1Rechtssatz
Für die Zustimmungserteilung genügt es nicht, daß durch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (hier: Betriebsrat) ein Schaden entsteht; es muß sich vielmehr um einen erheblichen Schaden handeln. Dieser Schaden muß auch im Bereich des Arbeitgebers und Betriebsinhabers eingetreten sein oder eintreten und kann durchaus in Lohnkosten bestehen, die auflaufen, ohne daß der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051313Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00211_8800000_001