RS OGH 1989/1/25 9ObA307/88

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

ABGB §1162 II
AngG §25

Rechtssatz

Austritt und Entlassung gestalten die Rechtslage mit Wirkung ex nunc; eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses kann daher nicht rückwirkend ausgesprochen werden (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Wirksamkeit, Zeitpunkt, ex - nunc, Rückwirkung, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028531

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00307_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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