RS OGH 1989/1/25 9ObS15/88, 9ObS19/89, 9ObS27/89, 9ObS11/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162b
AngG §29 II1
IESG §1 Abs3 Z3

Rechtssatz

Die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, ist im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Entschädigung, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Schadenersatz, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Entlassung, Austritt, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Geltendmachung, Einrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028281

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBS00015_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten