Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, ist im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entschädigung, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Schadenersatz, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Entlassung, Austritt, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Geltendmachung, EinrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028281Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBS00015_8800000_001