Norm
ABGB §5Rechtssatz
In einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Kärnten stehende Personen, auf deren Dienstvertrag vereinbarungsgemäß das VBG 1948 als lex contractus anzuwenden war, hatten - sofern sie unter die §§ 2, 3 AngG fielen - bis 30.6.1987 Abfertigungsansprüche nach dem AngG; alle sonstigen privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmer hatten bis 30.6.1987 Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung nach dem UrlG, und, soweit sie keine behördlichen Aufgaben zu besorgen hatten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Für die seit 1.7.1987 entstehenden Ansprüche gilt das Krnt LVBG 1986.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, Landeskrankenhaus, Krankenhaus, Turnusarzt, Arzt, Ärzte, Ausbildung, Zweck, Land, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011