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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E048 EGV Art48;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. C in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 30. April 2002, Zl. 104.510/001-I/2a/a/2002, betreffend die Verbesserung des Vorrückungsstichtages und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war das Bundeskanzleramt.
Mit Schreiben vom 8. August 2001 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Dienstrechts-Novelle 2001 bei der belangten Behörde (der Aktivdienstbehörde) die Vollanrechnung ihrer bei der staatlichen Mittelschule in Caorle, Italien, während näher angeführter Zeiten in den Jahren 1971 bis 1973 verbrachten Dienstzeiten, die Neufeststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Neufeststellung der für ihre Versetzung in den Ruhestand per 1. Jänner 1994 maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung.
Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und brachte mit Schreiben vom 19. März 2002 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass sich ihr Vorrückungsstichtag (für die Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung) auf 1. Jänner 1969 verbessere, dass dadurch jedoch keine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt werde.
Mit Schreiben vom 29. März 2002 bestritt die Beschwerdeführerin die dargestellte Auffassung, soweit sie die für ihre Versetzung in den Ruhestand per 1. Jänner 1994 maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung betraf, ohne dies näher auszuführen. Die Neufeststellung des Vorrückungsstichtages mit 19. Dezember 1968 stellte sie außer Streit.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2002 wurde unter Spruchpunkt 1 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 gemäß §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, der 19. Dezember 1968 als Vorrückungsstichtag festgesetzt und unter Spruchpunkt 2 festgestellt, dass die für die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 wirksam gewordene Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin gemäß § 127 Abs. 4 GehG laute:
"Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1995."
Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die am 5. Oktober 1938 geborene Beschwerdeführerin am 4. Oktober 1956 das 18. Lebensjahr vollendet und am 20. Juni 1956 die Reifeprüfung an der Handelsakademie in Wien abgelegt habe. Am 8. Jänner 1974 sei die Beschwerdeführerin bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Vertragsbedienstete I/b aufgenommen worden. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1974 sei die Beschwerdeführerin ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Ernennung in die Dienstklasse II des Dienstzweiges "Gehobener Rechnungsdienst" und der Verwendungsgruppe B im Personalstand der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland übernommen worden.
Mit Bescheid dieser Behörde vom 2. September 1974 sei aus Anlass der Übernahme der Beschwerdeführerin in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 1. September 1974 gemäß § 12 GehG der 21. Mai 1965 als Vorrückungsstichtag festgesetzt worden. Demnach sei für die Bemessung der Bezüge der Beschwerdeführerin ab 1. September 1974 die Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1975 maßgebend gewesen. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1978 sei die Beschwerdeführerin durch Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IV, (mit einem Überstellungsverlust) in den höheren Dienst überstellt worden. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1979 in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1982 in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A befördert worden.
Mit Bescheid vom 25. November 1993 sei die Beschwerdeführerin ihrem Ansuchen entsprechend als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 31. Dezember 1993 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
Nach Wiedergabe des § 12 Abs. 2f GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001-Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, und des § 113 Abs. 10 und Abs. 12 GehG (Übergangsbestimmungen) stellte die belangte Behörde fest, die von der Beschwerdeführerin zur Anrechnung angeführten Zeiten an der staatlichen Mittelschule in Caorle seien im Sinne des § 12 Abs. 2f GehG anrechenbar. Auf Grund des Antrages und unter Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen sei der Vorrückungsstichtag neu zu ermitteln; dies ergebe (nach detaillierter Darstellung der einzelnen Zeiten auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Bescheides) unter Abzug des Überstellungsverlustes (in die Verwendungsgruppe A) eine anrechenbare Gesamtzeit im Ausmaß von 5 Jahren, 8 Monaten und 12 Tagen. Der sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 daraus ergebende Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe A sei der 19. Dezember 1968; gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundet auf den 1. Jänner 1969.
Werde der Vorrückungsstichtag verbessert, so sei die Auswirkung dieser Verbesserung auf die besoldungsrechtliche Stellung zu prüfen. Mangels besonderer gesetzlicher Übergangsbestimmungen - wie sie etwa in Art. III der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977 existierten - sei daher zu prüfen, ob die Verbesserung des Vorrückungsstichtages eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung im Wege der Zeitvorrückung gemäß § 126 GehG bewirke. Nach dem Abs. 1 dieser Bestimmung erreiche der Beamte der Allgemeinen Verwaltung durch die Zeitvorrückung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Gemäß § 126 Abs. 2 GehG sei eine Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe A nur bis zur Dienstklasse VI möglich.
Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ruhestandsversetzung (1. Jänner 1994) bereits in die Dienstklasse VIII durch Beförderung ernannt gewesen, weshalb der verbesserte Vorrückungsstichtag keine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bewirke. Die Anwendung des Übergangsrechtes (§ 113 GehG) habe somit eine rückwirkende inhaltliche Änderung, aber keine zeitliche Verschiebung des Wirksamkeitstermines von bereits durchgeführten Personalmaßnahmen (z.B. Ernennungen, Versetzungen in den Ruhestand u.dgl.) bewirkt.
Auch weil die Verbesserung des Vorrückungsstichtages rückwirkend mit 1. Jänner 1994 wirksam werde, sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aber bereits im Ruhestand befunden habe, habe diese Verbesserung keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung und damit auch keine Auswirkung auf die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 12 Abs. 2f und § 113 Abs. 10 und Abs. 12 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Normen verletzt.
Unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der im Vordergrund der Beschwerdeausführungen steht, bringt die Beschwerdeführerin vor, der behördliche Standpunkt lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass es bei ihr zwar durch die zusätzlichen Vordienstzeiten zu einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages sowie auch zu einer Verbesserung der Vorrückungstermins um ein halbes Jahr komme, dass die Auswirkung dieser Verbesserung aber ihre Wirkung erst ab 1. Jänner 1994 entfalte und - weil sie an diesem Tag schon im Ruhestand gewesen sei - keine Auswirkung auf ihre besoldungsrechtliche Stellung mehr eintrete; weiters aber auch deshalb, weil sie sich bereits ab 1. Juli 1991 in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A befunden und in dieser Dienstklasse, wie auch schon in den Dienstklassen VI und VII der Verwendungsgruppe A eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages die aktuelle Einstufung im Hinblick darauf nicht beeinflusse, dass von Gesetzes wegen keine Zeitvorrückung, sondern nur eine Ernennung in diese Dienstklassen vorgesehen sei.
Das wäre aus rein innerstaatlicher Sicht richtig und stimmte auch damit überein, dass die Abs. 10 und Abs. 12 des § 113 GehG ausdrücklich nur eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages normierten und nicht eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung. Es werde bei einer solchen Betrachtungsweise jedoch ein Gesichtspunkt außer Acht gelassen, nämlich der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes gegenüber einzelstaatlichem (österreichischem) Recht. In concreto gehe es um die Umsetzung der EuGH-Vorabentscheidung Rs C-195/98 in Verbindung mit einem von der EU-Kommission gegen Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, sowie einer seitens Österreichs dazu abgegebenen Erklärung für die allgemeine Umsetzung des einschlägigen EU-Rechtes (über den Bereich von Vertragslehrern und Vertragsassistenten hinaus). Dass die Abs. 2f des § 12 GehG sowie die Abs. 10 und Abs. 12 des § 113 GehG ausdrücklich zu diesem Zweck geschaffen worden seien, gehe aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien hervor. Auf Ebene der Europäischen Union seien die "Art. 48/39 EGV" sowie die Verordnung 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft maßgeblich. Dazu sei in der erwähnten Vorabentscheidung ausgeführt worden, dass solches einzelstaatliches Recht dem Gemeinschaftsrecht widerspreche, durch welches zum Zwecke der Festsetzung der Entlohnung strengere Anforderungen an in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten gestellt würden als dies innerstaatlich der Fall sei.
Daraus ergäben sich für den gegenständlichen Fall völlig eindeutige Konsequenzen. Unzweifelhaft seien in der Vergangenheit diese strengeren Anforderungen gestellt worden und dies habe unmittelbar zur Folge gehabt, dass der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin schlechter gewesen wäre. Jetzt gehe es um die Beseitigung dieses Nachteiles und zwar in vollem Ausmaß. Die Gesetzesmaterialien enthielten im vorangeführten Sinne eine uneingeschränkte Zieldefinition dahingehend, dass dem Gemeinschaftsrecht entsprochen werden solle. Da dieses ohnehin auch Vorrang habe, könne es jedenfalls im Ergebnis keinen Zweifel daran geben, dass die maßgebliche Rechtslage dahingehend zu umschreiben sei, dass der volle Ausgleich der früheren Benachteiligung stattfinden müsse. Es sei dementsprechend zu fragen, ob im Falle des günstigeren Vorrückungsstichtages auch die Beförderungen der Beschwerdeführerin bis hin zu jener in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A entsprechend (jeweils um ein halbes Jahr) früher stattgefunden hätten. Wenn dies der Fall gewesen sei, so sei dies der Nachteil, der ihr durch die schlechtere Behandlung der EU-ausländischen Vordienstzeiten entstanden sei und dieser Nachteil hätte ausgeglichen werden müssen. Wären die entsprechenden Feststellungen getroffen worden - nämlich über die Beförderungsrichtlinien und die Arbeitsplatzbewertung - so hätte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch jedenfalls noch um ein halbes Jahr früher in A/VIII gelangt wäre. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass gemäß den damals in Geltung gestandenen pensionsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Zurücklegung eines Jahres in der Gehaltsstufe 2 dieser Dienstklasse für die Pensionsbemessung heranzuziehen gewesen wäre. Solche Feststellungen seien jedoch nicht getroffen worden.
Im Vordergrund stehe aber, dass die belangte Behörde die dargelegte Rechtslage nicht richtig erkannt habe; dazu sei noch zu bemerken, dass in zeitlicher Hinsicht die effektive entlohnungsmäßige Auswirkung sicher nicht vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bzw. zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hätte eintreten müssen und insoweit die Festsetzung des Wirksamkeitsbeginnes auf den 1. Jänner 1994 durch § 113 Abs. 12 GehG unbedenklich sei. Es sei aber hiebei einerseits zu berücksichtigen, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beamten mit der Pensionierung nicht ende, sondern im Ruhestand fortdauere. Damit ziehe auch das behördliche Argument nicht, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Wirksamkeitsbeginn in den Ruhestand versetzt worden sei. Aus der Sicht der Pensionsbemessung, die mit Stichtag 1. Jänner 1994 vorzunehmen sei, sei nun die rückwirkende Neubetrachtung im vorangeführten Sinne mit dem Ergebnis anzustellen, dass ein um eine Gehaltsstufe höherer maßgeblicher Monatsbezug (§ 5 PG 1965) zu Grunde zu legen und mit dieser Maßgabe eine Neubemessung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei. Nur dadurch werde das anzustrebende Endergebnis hergestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem EWR-Beitritt Österreichs im Rahmen ihres als Ruhestandsverhältnis fortdauernden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses jene Bezüge erhalte, die sie jetzt schon erhalten würde, wenn die betreffenden Vordienstzeiten im Inland und nicht in einem (zum EWR gehörigen) ausländischen Staat zurückgelegt worden wären.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze, also auch hinsichtlich des Spruchpunktes 1, mit dem der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin verbessert wurde. Die Rechtmäßigkeit dieser Verbesserung wird in der Beschwerde nicht bestritten; im Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin diese Berechnung ausdrücklich außer Streit gestellt.
Insoweit sich die Beschwerde (auch) gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher jedenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich inhaltlich nur gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, mit dem die maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin für die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 wirksam gewordene Versetzung in den Ruhstand festgestellt worden war. Hintergrund der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung einer um ein halbes Jahr verschobenen besoldungsrechtlichen Stellung und damit eines um ein halbes Jahr früheren Vorrückungstermins in die Gehaltsstufe 3 stellt offenbar § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, dar.
§ 5 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 in der am 1. Jänner 1994 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991) lautete:
"§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
a)
dem Gehalt und
b)
den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung eingetreten wäre."
Wäre als Zeitpunkt für die nächste Vorrückung der Beschwerdeführerin (in die Gehaltsstufe 3) nicht der 1. Juli 1995 sondern bereits der 1. Jänner 1995 festgelegt worden, so wäre im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand bereits der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen und zur Pensionsbemessung nicht die Gehaltsstufe 2, sondern die Gehaltsstufe 3 heranzuziehen gewesen.
Allerdings sieht die einfachgesetzliche Rechtslage der §§ 12 Abs. 2f in Verbindung mit 113 Abs. 10 und Abs. 12 GehG - wie die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zugesteht - die von ihr angestrebte rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine solche Betrachtungsweise aber auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten.
Die Beschwerdeführerin befand sich im Dienstklassensystem; für sie galten die §§ 32 und 33 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1981 (vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, nunmehr §§ 126 und 127 GehG). Diese die Zeitvorrückung und die Beförderung betreffenden Bestimmungen hatten folgenden Wortlaut:
"§ 32. (1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte derAllgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse,ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppe C - die Dienstklasse IV,
der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V,
der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamtein der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat,ein. Die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklassefür die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufeniedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, sogebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehenenächsthöhere Gehalt.
§ 33. (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten derAllgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasseseiner Verwendungsgruppe.
(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B und A kann eineBeförderung in die Dienstklasse IV frühestens mit einer für dieVorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in derhöchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der DienstklasseIII verbrachten Jahren erreicht wird. Die §§ 8 und 10 sindsinngemäß anzuwenden.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklassefür die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufeniedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dembisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber einsolches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit demnächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunktvor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse dieVoraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufeder neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zweiJahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasseverbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet.Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für dieBeförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegungvon zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigstenDienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufedieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vierJahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieserGehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die §§ 8 und 10sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die erernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, soändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächsteVorrückungstermin nicht.
(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in dieDienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch diein der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegteDienstzeit angerechnet. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. "
Demnach war für die Beschwerdeführerin als Beamtin in der Verwendungsgruppe A nach § 32 Abs. 2 GehG eine Zeitvorrückung nur bis zur Dienstklasse VI möglich. Danach befand sich die Beamtin in der "freien Beförderung."
Die Beschwerdeführerin wurde am 1. Jänner 1986 in die Dienstklasse VII/Gehaltsstufe 1 und am 1. Jänner 1991 in die Dienstklasse VIII/Gehaltsstufe 1 befördert, mit nächster Vorrückung 1. Juli 1993. Ein Fall des § 32 Abs. 4 GehG lag bei diesen Beförderungen nicht vor; dass sich ein solcher Fall bei der Annahme der fiktiven Laufbahn der Beschwerdeführerin ergeben hätte, ist weder erkennbar noch hat dies die Beschwerdeführerin behauptet.
Die Beförderung ist ein rechtsbegründender Akt; auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. August 1994, Zl. 94/12/0145, und vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0106).
Die Beschwerdeführerin beruft sich als Hintergrund für ihr Begehren, diese Ernennungen, insbesondere die zuletzt genannte Beförderung, der Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages angepasst, als jeweils um ein halbes Jahr früher eingetreten anzusehen, auf Artikel 48 (jetzt: Artikel 39 EG) des EG-Vertrages und auf die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft.
Artikel 39 EG umfasst nach Abs. 2 u.a. die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Diese Vorschrift des Vertrages wurde durch die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft umgesetzt und konkretisiert. So darf nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob diese Bestimmung auch Rechtsverhältnisse erfasst, in denen es nicht um Fragen der Entlohnung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis, sondern um Ruhegenussbezüge ehemaliger Wanderarbeiter geht oder ob diesbezüglich nicht vielmehr und ausschließlich die Vorschriften der Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juni 1971, Nr. 1408/71, zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) des Rates vom 29. Juni 1998, Nr. 1606/98, zwecks Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, zur Anwendung zu gelangen hätten. Im vorliegenden Verfahren, in dem es ausschließlich um die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin im inländischen Gehaltssystem, mag dies aus dem Grunde des § 5 Abs. 2 PG 1965 auch Auswirkungen auf die Pensionsbemessung haben, und nicht um die Anrechnung von Versicherungszeiten in einem pensionsrechtlichen Verfahren geht, fänden die Vorschriften der genannten Verordnungen, die sich auf die Anrechnung von in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten beziehen, keine unmittelbare Anwendung. Selbst wenn man vor dem Hintergrund des auf Lebenszeit bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Beamten auch für in Ruhestand befindliche Beamte die Anwendung der Verordnung Nr. 1612/68 bejahen wollte, gelangte man aber nicht zu dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Ergebnis. Dies scheitert daran, dass weder aus dem EG-Vertrag noch aus der genannten Verordnung ein wirksames Gebot ableitbar ist, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten.
Im Fall der Beschwerdeführerin fand die für die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand maßgebliche Beförderung in die Dienstklasse VIII/Gehaltstufe 1 nicht auf Grund einer gesetzlichen Automatik, wie zB. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (in Form einer Ernennung mit Bescheid) statt; ein materiellrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin bestand - wie dargelegt - weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse VIII noch auf eine solche Beförderung zu einem bestimmten (frühestmöglichen) Zeitpunkt.
Es ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten, im Wege einer Neugestaltung einer fiktiven Laufbahn eine Optimalvariante für einen Beamten zu errechnen und dabei zu Grunde zu legen, dass dieser - ausgehend von einer längeren für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit - zum jeweils frühesten Zeitpunkt in die Dienstklasse VII bzw. VIII ernannt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes bewirken keine zeitliche Verschiebung des Wirksamkeitsbeginns bereits durchgeführter Personalmaßnahmen, wie zB. einer Beförderung. Unmittelbare Wirkungen des Gemeinschaftsrechtes, die dazu führen, dass diese Ernennungsakte des Dienstgebers als zu anderen Zeitpunkten gesetzt anzusehen wären, sind nicht erkennbar. Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im vorliegenden Fall trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages von keiner Veränderung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand ausging.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2003
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120196.X00Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008