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77 Kunst, KulturNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung der Rückgabe eines bestimmten Gemäldes mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten; Fehlen sowohl der äußeren Form eines Bescheides als auch eines maßgeblichen BescheidinhaltesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Einschreiterin ist Enkelin und Rechtsnachfolgerin von Todes wegen nach A M-W. Ein an ihren Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 12. Jänner 2000 enthält die Erklärung, daß von einer Rückgabe des Gemäldes "Sommernacht am Strand" von Edvard Munch nach entsprechender Empfehlung des Rückgabebeirates angesichts des rechtskräftigen Erkenntnisses der Rückstellungsoberkommission vom 16. Juni 1953 abgesehen werde.
Gegen dieses - von der Einschreiterin als Bescheid gewertete Schreiben - richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG erhobene Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt wird. Ferner wird angeregt, bezüglich des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I 181/1998, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde wird beantragt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Mit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG kann nur ein Bescheid bekämpft werden.
Dem bekämpften Schreiben der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten fehlt die äußere Form eines Bescheides nach AVG: Weder ist es als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zwar auch der Inhalt maßgeblich; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, wäre gleichwohl als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsbegründend oder rechtsfeststellend gegenüber individuell bestimmten Personen abspricht (vgl. etwa VfSlg. 9383/1982). Der Inhalt des angefochtenen Schreibens erschöpft sich aber darin, daß mitgeteilt wird, daß von einer Rückgabe eines bestimmten Gemäldes abgesehen wird; es ist kein Wille der Bundesministerin erkennbar, irgendeinen Antrag der Beschwerdeführerin zu erledigen oder einen Anspruch bescheidmäßig festzustellen.
Für die Erlassung eines Bescheides fehlt auch die gesetzliche Grundlage: Das Gesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I 181/1998, schließt in seinem §2 Abs2 einen Anspruch auf Rückübereignung nämlich ausdrücklich aus. Es ist daher auch kein bescheidmäßiger Abspruch zu erwarten (was auch eine Erörterung erübrigt, ob es sich überhaupt um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handeln würde).
Dem Schreiben der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kommt sohin der Charakter eines Bescheides im Sinne des Art144 Abs1 B-VG nicht zu.
Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen.
2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist abzuweisen, weil die Abtretung nur für den Fall eines abweisenden Erkenntnisses bzw. der Ablehnung, nicht aber für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen ist.
3. Dies kann ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).
Schlagworte
Bescheidbegriff, Rückstellung, MitteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B422.2000Dokumentnummer
JFT_09999370_00B00422_00