RS OGH 1989/1/25 3Ob101/88

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

EO §212 Abs2
EO §213 Abs1 I
EO §213 III
EO §222a

Rechtssatz

§ 212 Abs 2 EO ist dann, wenn ein Ersatzanspruch nach § 222 EO geltendgemacht wird, berichtigend dahin auszulegen, daß in einem solchen Fall alle Ansprüche in die Verhandlung einzubeziehen sind, die für den geltendgemachten Ersatzanspruch maßgebend sind, und damit auch die Ansprüche vorangehender Gläubiger, die aus dem Versteigerungserlös nicht zum Zuge kommen würden. Der Antragsteller nach § 222 EO hat die Möglichkeit, gegen Ansprüche im Rang vor seinem Recht gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 213 Abs 1 EO Widerspruch zu erheben, wenn sein Ersatzanspruch vom Ausfallen des bestrittenen Rechtes abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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