Norm
EO §212 Abs2Rechtssatz
§ 212 Abs 2 EO ist dann, wenn ein Ersatzanspruch nach § 222 EO geltendgemacht wird, berichtigend dahin auszulegen, daß in einem solchen Fall alle Ansprüche in die Verhandlung einzubeziehen sind, die für den geltendgemachten Ersatzanspruch maßgebend sind, und damit auch die Ansprüche vorangehender Gläubiger, die aus dem Versteigerungserlös nicht zum Zuge kommen würden. Der Antragsteller nach § 222 EO hat die Möglichkeit, gegen Ansprüche im Rang vor seinem Recht gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 213 Abs 1 EO Widerspruch zu erheben, wenn sein Ersatzanspruch vom Ausfallen des bestrittenen Rechtes abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012