RS OGH 1989/1/25 3Ob179/88

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

EO §187

Rechtssatz

Sieht man von dem im Absatz 1 letzter Satz geregelten Rekurs wegen Mangels der Verständigung ab, so setzt das Recht zum Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags voraus, daß der Rekurswerber im Versteigerungstermin anwesend war. Dies gilt nicht nur für Rekurse, die auf einen Mangel gestützt werden, der einen Grund zum Widerspruch bildet, sondern auch Rekurse, die aus anderen Gründen erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003240

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_0030OB00179_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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