RS OGH 1989/1/25 3Ob179/88, 3Ob63/97d, 3Ob338/99y, 3Ob26/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
beobachten
merken

Norm

EO §187
ZPO §528 F1
ZPO §528 F4

Rechtssatz

Geht es darum, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, so ist der Wert des Streitgegenstandes im allgemeinen mit dem Geldbetrag des Meistbots anzusetzen. Für den Rekurs des Verpflichteten ist der Schätzwert der versteigerten Liegenschaft maßgebend, wenn dieser höher als das Meistbot ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003231

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_0030OB00179_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten