Norm
EO §187Rechtssatz
Geht es darum, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, so ist der Wert des Streitgegenstandes im allgemeinen mit dem Geldbetrag des Meistbots anzusetzen. Für den Rekurs des Verpflichteten ist der Schätzwert der versteigerten Liegenschaft maßgebend, wenn dieser höher als das Meistbot ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003231Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_0030OB00179_8800000_001