Norm
EO §145Rechtssatz
Das Versteigerungsverfahren ist nicht einzustellen, wenn die Versteigerungsbedingungen zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, jedoch noch vor der Verfügung der Einstellung vorgelegt oder zu Protokoll erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002812Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_0030OB00135_8800000_001