RS OGH 1989/1/25 9ObA517/88, 9ObA519/88-9, 9ObA72/97x, 10ObS294/01k, 10ObS24/02f, 10ObS226/01k, 10Ob

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

ABGB §5
B-VG Art7

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs. 1 MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). Aus Art 49 B-VG (bzw den entsprechenden Bestimmungen der meisten Landesverfassung <vgl dazu Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 204>) folgt die Möglichkeit im Abgehen von der Regel des § 5 ABGB den Beginn der verbindenden Kraft eines Gesetzes anders zu bestimmen, ihm also auch rückwirkende Kraft zu verleihen (VfSlg 835, 2.009, 2.872, 3.665, 5.051, 5.411) und damit auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 517/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 517/88
  • 9 ObA 519/889
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 519/889
    nur: Der Gesetzgeber ist - vom Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art 7 Abs. 1 MRK) abgesehen - verfassungsrechtlich nicht gehindert, Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (VfSlg 8.195). (T1) Veröff: JBl 1990,391
  • 9 ObA 72/97x
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 72/97x
    Auch; Beisatz: Aufgrund des besonderen Spannungsverhältnisses zur Rechtssicherheit bedarf eine Rückwirkung einer besonderen, den Eingriff in das Vertrauen in die (bestehende) Rechtslage begründenden sachlichen Rechtfertigung. (T2)
  • 10 ObS 294/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 294/01k
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen, etwa indem sie sich als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden. (T3); Beisatz: Hier: Die rückwirkende Außerkraftsetzung des § 255 Abs 21 BSVG. (T4)
  • 10 ObS 24/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 226/01k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 226/01k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 145/01y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 145/01y
    Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Vorschriften können aber dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, wenn (und insoweit) sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen. (T5); Beisatz: Hier: Rückwirkende Aufhebung des § 253d ASVG. (T6)
  • 10 ObS 146/02x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 146/02x
    Vgl auch; nur T1, Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua). (T7)
  • 10 ObS 373/02d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 373/02d
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 8 ObA 190/02b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 8 ObA 190/02b
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Grundregel des § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Diese im Zweifel geltende Regel kann durch eine Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden. (T8)
  • 5 Ob 21/07k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 21/07k
    nur T1
  • 10 ObS 194/08i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 ObS 194/08i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60. (T9)
  • 9 ObA 149/21h
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 149/21h
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die mit § 1503 Abs 14 ABGB idF BGBl I 2020/16 (2. COVID-19-Gesetz; befristete Einführung § 1155 Abs 3 und Abs 4 ABGB) angeordnete Rückwirkung. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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