Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Da betagte Forderungen im Konkurs (§ 14 Abs 2 KO) und im Einklang damit auch der Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld für solche Forderungen als fällig gelten (§ 3 Abs 3 IESG), wird eine den Zeitraum von drei Monaten übersteigende Kündigungsentschädigung (§ 1162 b ABGB; § 29 Abs 2 AngG) im Konkurs sofort "fällig"; obwohl ihre (endgültige) Bezifferung noch gar nicht möglich ist, weil erst die zukünftige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers ergibt, ob und wieviel er sich anrechnen lassen muß. Vorerst ist daher die ungekürzt gebührende Kündigungsentschädigung zuzusprechen und es dem Arbeitsamt auf Grund des in das Urteil aufgenommenen Vorbehalts zu überlassen, den Eintritt auflösender Bedingungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Insolvenzentgeltsicherung, Fälligkeit, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Ersatzanspruch, Schadenersatz, Entschädigung, Ersatzpflicht, Einrechnung, Austritt, Entlassung, InsolvenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028619Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBS00015_8800000_003