RS OGH 1989/1/26 13Os148/88, 13Os85/89, 12Os3/90, 12Os70/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
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Norm

StPO §327
StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Die Protokollierungsvorschrift des § 327 Abs 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO unter ausdrücklicher Zitierung des § 327 StPO). Demgemäß erwächst einerseits den Parteien aus der Rechtsmittelbefugnis ein unbeschränkter Anspruch auf Kenntnis der ergänzenden Belehrung; andererseits benötigt der OGH für die Beurteilung der auf Z 8 im Grund des § 327 StPO gestützten Rüge eine aktenmäßige Grundlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärungen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 148/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 13 Os 148/88
    Veröff: EvBl 1989/106 S 376
  • 13 Os 85/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1989 13 Os 85/89
    Beisatz: Sanierung einer zwar nicht unterbliebenen, jedoch versehentlich ins Beratungsprotokoll (und damit der Kenntnis der Parteien entzogenen) aufgenommenen Protokollierung der ergänzenden Belehrung analog § 270 Abs 4 StPO durch neuerliche Urteilszustellung samt Wortlaut der ergänzenden Belehrung unter Bekanntgabe des Neubeginns der Beschwerdeausführungsfrist. (T1)
  • 12 Os 3/90
    Entscheidungstext OGH 01.02.1990 12 Os 3/90
    Vgl auch; Beisatz: Protokollierungspflicht nur dann, wenn es sich um eine ergänzende Belehrung im Sinne des § 327 Abs 1 StPO handelt, nicht jedoch, wenn sich die nachträgliche Belehrung als Ergänzung bloß jener Erläuterungen darstellt, die bei der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung nach § 323 Abs 2 StPO zu geben sind. (T2)
  • 12 Os 70/18p
    Entscheidungstext OGH 16.07.2018 12 Os 70/18p
    Vgl; Beisatz: Auftrag gemäß § 285f StPO an das Erstgericht zur Aufklärung, welchen Inhalt die den Geschworenen während ihrer Beratung vom Schwurgerichtshof nachträglich erteilte Information hatte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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