Norm
StPO §327Rechtssatz
Die Protokollierungsvorschrift des § 327 Abs 2 StPO stellt eine besonders wichtige Verfahrensregelung dar, weil die Richtigkeit der Belehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde bestritten werden kann (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO unter ausdrücklicher Zitierung des § 327 StPO). Demgemäß erwächst einerseits den Parteien aus der Rechtsmittelbefugnis ein unbeschränkter Anspruch auf Kenntnis der ergänzenden Belehrung; andererseits benötigt der OGH für die Beurteilung der auf Z 8 im Grund des § 327 StPO gestützten Rüge eine aktenmäßige Grundlage der den Laienrichtern gegebenen Erklärungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018