Norm
ABGB §388 ffRechtssatz
Wurde ein Fundgegenstand einem Liftwart übergeben, so ist davon auszugehen, daß er den Fundgegenstand nicht zur Ausübung einer eigenen Herrschaft über die Sache, sondern ausschließlich zwecks Ausübung der Sachherrschaft durch den Liftunternehmer übergeben erhalten und übernommen hat. Fundrechtliche Verpflichtungen konnten daher nur diesen, nicht aber den Liftwart in eigener Person treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011012Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0060OB00510_8900000_001