RS OGH 1989/1/26 6Ob510/89

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Norm

ABGB §388 ff

Rechtssatz

Wurde ein Fundgegenstand einem Liftwart übergeben, so ist davon auszugehen, daß er den Fundgegenstand nicht zur Ausübung einer eigenen Herrschaft über die Sache, sondern ausschließlich zwecks Ausübung der Sachherrschaft durch den Liftunternehmer übergeben erhalten und übernommen hat. Fundrechtliche Verpflichtungen konnten daher nur diesen, nicht aber den Liftwart in eigener Person treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011012

Dokumentnummer

JJR_19890126_OGH0002_0060OB00510_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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