Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Der im Art 15 StGG verfassungsgerichtlich festgelegte Grundsatz, daß Akte der staatlichen Verwaltung nicht in innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft eingreifen dürfen, ist so bedeutsam und ein Verstoß gegen ihn so schwerwiegend, daß jede schlüssige Ausführung darüber, es liege ein unzulässiger Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche vor, eine beachtliche Ausführung und wirksame Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit nach § 16 Abs 1 AußStrG darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087792Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0060OB00505_8900000_001