Norm
ABGB §1175 KRechtssatz
Wenn die vereinbarten Verpflichtungen der Regiepartner keineswegs nur der Erhaltung und Verwaltung der gemeinsamen Rechtsobjekte dienen, sondern dazu bestimmt sind, zum gemeinsamen finanziellen Nutzen wichtige Elemente des Betriebs beider Anwaltskanzleien gemeinschaftlich und daher kostensparend oder zweckmäßig und damit für beide Partner gewinnbringend zu organisieren, so steht es dem Gesellschaftszweck der Regiegemeinschaft nicht entgegen, wenn im übrigen die Kanzleien der beiden Rechtsanwälte völlig selbständig betrieben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022512Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0080OB00620_8800000_002