RS OGH 1989/1/26 8Ob623/88, 4Ob535/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
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Norm

B-VG Art15
stmk ROG 1974 §3
stmk ROG 1974 §35 Abs1

Rechtssatz

Zivilrechtliche Regelungen durch die Länder sind ua dann zulässig, wenn sie in einer unerläßlichen Verbindung mit Bestimmungen stehen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden, wofür ein rechtstechnischer Zusammenhang mit der im Landesgesetz getroffenen verwaltungsrechtlichen Regelung erforderlich ist. Der rechtstechnische Zusammenhang der zivilrechtlichen Bestimmung des § 35 Abs 1 1.Satz des stmk ROG 1974 mit der in § 3 leg cit geregelten Materie ist nicht zu übersehen. Daher kein Anlaß zur Antragstellung an den VfGH.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 623/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 623/88
    Veröff: EvBl 1989/111 S 405
  • 4 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 535/95
    Auch; nur: Zivilrechtliche Regelungen durch die Länder sind ua dann zulässig, wenn sie in einer unerläßlichen Verbindung mit Bestimmungen stehen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden, wofür ein rechtstechnischer Zusammenhang mit der im Landesgesetz getroffenen verwaltungsrechtlichen Regelung erforderlich ist. (T1) Beisatz: Die Kompetenz ist nicht allein shcon deshalb zu verneinen, wenn "das allgemeine bürgerliche Recht vielleicht auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führt" (VfSlg 10097). (T2) Beisatz: Hier: 16 a TirGVG 1983. (T3) Veröff: SZ 68/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053179

Dokumentnummer

JJR_19890126_OGH0002_0080OB00623_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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