Norm
B-VG Art15Rechtssatz
Zivilrechtliche Regelungen durch die Länder sind ua dann zulässig, wenn sie in einer unerläßlichen Verbindung mit Bestimmungen stehen, die den Hauptinhalt des Gesetzes bilden, wofür ein rechtstechnischer Zusammenhang mit der im Landesgesetz getroffenen verwaltungsrechtlichen Regelung erforderlich ist. Der rechtstechnische Zusammenhang der zivilrechtlichen Bestimmung des § 35 Abs 1 1.Satz des stmk ROG 1974 mit der in § 3 leg cit geregelten Materie ist nicht zu übersehen. Daher kein Anlaß zur Antragstellung an den VfGH.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053179Dokumentnummer
JJR_19890126_OGH0002_0080OB00623_8800000_001