TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/18 2003/06/0132

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
95/06 Ziviltechniker;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs3;
B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art139 Abs6;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §12;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §13 Abs10;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §13 Abs12;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §13 Abs13;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §15;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §16;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 1995;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §15;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §16;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §23 Abs8;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der C C in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 24. Juni 2003, Zl. G3187/02-V1, betreffend Witwenversorgung (mitbeteiligte Partei: E C in G, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Burgring 10; die belangte Behörde ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Dr. Peter Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die Witwe, die mitbeteiligte Partei die geschiedene frühere Ehefrau des am 20. Jänner 2002 im Ruhestand verstorbenen ehemaligen Zivilingenieurs DI X (welcher in der Folge kurz als "Verstorbener" bezeichnet wird).

Mit Zuschrift vom 12. Juni 1980 an das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer hatte der Verstorbene mitgeteilt, dass "sowohl bei Beibehaltung meines derzeitigen familiären Status, als auch im Falle einer allfälligen Scheidung" die Zuwendungen der Wohlfahrtseinrichtungen aus dem Titel der Witwenversorgung seiner (damaligen) Ehefrau (das ist die mitbeteiligte Partei) "meinem Wunsche entsprechend zu gewähren" seien. Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (kurz: Kuratorium) bestätigte mit Schreiben vom 17. Juni 1980 diese Mitteilung. Daraufhin teilte der Verstorbene dem Kuratorium mit Schreiben vom 18. Juli 1980 mit, er bitte, zusätzlich zu vermerken, dass es sich um eine unwiderrufliche Erklärung handle, wonach die Zuwendungen aus dem Titel der Witwenversorgung der mitbeteiligten Partei zu gewähren seien.

Die Ehe des Verstorbenen mit der mitbeteiligten Partei wurde mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 19. Dezember 1980 geschieden. Aus Anlass der Ehescheidung hatten der Verstorbene und die mitbeteiligte Partei in der Verhandlung vom 19. Dezember 1980 einen gerichtlichen Vergleich (Scheidungsvergleich) geschlossen, in welchem sich unter anderem der Verstorbene zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die mitbeteiligte Partei verpflichtete. Im Punkt II. lit. a dieses Vergleiches heißt es weiters, der Verstorbene habe die von der Ingenieurkammer Y im Falle seines Ablebens seiner Witwe zu zahlende Rente ausdrücklich der mitbeteiligten Partei als Begünstigte zugewendet.

Die Eheschließung des Verstorbenen mit der Beschwerdeführerin erfolgte bald darauf. Dieser Verbindung entstammt ein 1981 geborenes Kind.

In einem Schreiben vom 10. September 1985 an das Kuratorium teilte der Verstorbene unter anderem mit, er wolle darauf hinweisen, dass sein "seinerzeitiger Verzicht" auf die Witwenrente zu Gunsten der mitbeteiligten Partei nur unter dem Druck der seinerzeitigen Scheidungsverhandlung erfolgt sei. Sollte "sich irgendeine rechtliche Handhabe ergeben, werde ich diese Erklärung sicher bekämpfen".

Am 12. Jänner 1998 schlossen der Verstorbene und die mitbeteiligte Partei eine (außergerichtliche) Vereinbarung, wonach die Mitbeteiligte gegen eine näher umschriebene Gegenleistung auf ihre Unterhaltsansprüche aus dem Scheidungsvergleich verzichtete.

Nach seinem Ableben (am 20. Jänner 2002) vertraten die Beschwerdeführerin einerseits und die Mitbeteiligte andererseits die Auffassung, es stünde ihnen die Witwenversorgung jeweils zur Gänze zu. Die Beschwerdeführerin berief sich auf den Unterhaltsverzicht der Mitbeteiligten vom 12. Jänner 1998, die Mitbeteiligte auf die Erklärungen des Verstorbenen gegenüber dem Kuratorium vom 12. Juni 1980 und 18. Juli 1980.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten erging der erstinstanzliche Bescheid vom 26. Juni 2002, wonach der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten jeweils die Hälfte des Witwenversorgungsanspruches zuerkannt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin ein Witwenversorgungsanspruch zustehe (wurde näher dargelegt). Aber auch der Mitbeteiligten stehe ein solcher Versorgungsanspruch auf Grund der Erklärungen des Verstorbenen vom 12. Juni 1980 und 18. Juli 1980 zu. Mit Schreiben vom 10. September 1985 habe der Verstorbene zwar angekündigt, die Zuwendungserklärung bekämpfen zu wollen. Er habe aber in weiterer Folge keine solchen Erklärungen an die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gerichtet, insbesondere sei gegenüber der Bundeskammer kein Widerruf der zu Gunsten der Mitbeteiligten abgegebenen Verfügung erfolgt. Somit ergebe sich aus § 23 Abs. 6 (richtig: Abs. 8) des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 (kurz: Statut 2000) und der Verfügung vom 12. Juni 1980 ein Versorgungsanspruch der Mitbeteiligten. Die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 des Statutes 2000, dass ein aufrechter und tatsächlich erfüllter Unterhaltsanspruch der Mitbeteiligten zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben müsse, komme auf Grund der Zuwendungsverfügung und auf Grund der lex specialis des § 23 Abs. 6 (richtig: Abs. 8) des Statutes 2000 nicht zur Anwendung.

Da konkurrierende Ansprüche vorlägen, sei § 16 Abs. 3 des Statutes 2000 anzuwenden, wonach die Leistungen insgesamt mit der Höhe der fiktiven Witwenpension begrenzt seien und bei Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen die Leistungen entsprechend zu aliquotieren seien. Demnach habe jede Antragstellerin Anspruch auf 50 % der fiktiven Waisenpension.

Dagegen erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte Berufung (jeweils mit dem Ziel, einen Zuspruch der gesamten Witwenpension zu erlangen). Die belangte Behörde entschied über beide Berufungen mit gesonderten Berufungsbescheiden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben, mit dem weiteren Bescheid vom selben Tag der Berufung der Mitbeteiligten ebenfalls keine Folge gegeben. Aufs Wesentlichste zusammengefasst, schloss sich die belangte Behörde (soweit hier erheblich) der Beurteilung der Behörde erster Instanz an.

Gegen den erstgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, der zweitgenannte Bescheid blieb von der Mitbeteiligten (wie sie in ihrer Gegenschrift darlegt) unbekämpft.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, Ziel und Zweck der zwischen dem Verstorbenen und der Mitbeteiligten am 12. Jänner 1998 abgeschlossenen Vereinbarung sei es gewesen, durch eine Zahlung die Unterhaltsansprüche der Mitbeteiligten zur Gänze und abschließend abzufinden. "Intention und Hintergrund" sei es gewesen, dass nach dem Ableben des Verstorbenen Pensionszahlungen ausschließlich an die Beschwerdeführerin erfolgen sollten. Gemäß § 16 Abs. 1 des Statutes 2000 sei Voraussetzung für die Gewährung der Witwenpension, dass im Fall der Scheidung der Ehe ein aufrechter und tatsächlich erfüllter Unterhaltsanspruch der geschiedenen Gattin zur Zeit des Todes des Ziviltechnikers bestanden habe. Damit stehe das Statut 2000 auch in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach Voraussetzung für die Gewährung der Witwenpension sei, dass der geschiedene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes dem anderen Ehegatten Unterhalt zu leisten habe. Die Mitbeteiligte habe aber mit der Vereinbarung vom 12. Jänner 1998 verbindlich und unwiderruflich auf sämtliche Unterhaltsansprüche verzichtet. Ein ausdrücklicher Widerruf der Verfügung vom 12. Juni 1980 sei im Hinblick darauf hinfällig gewesen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde entfalte die Vereinbarung vom 12. Jänner 1998 sehr wohl auch ihr gegenüber eine Wirkung.

§ 23 Abs. 8 des Statutes 2000 halte nämlich lediglich fest, dass bis zum Inkrafttreten dieses Statutes eingelangte Verfügungen hinsichtlich der Zuordnung der zukünftigen Witwenpension an eine geschiedene Gattin weiter gültig blieben. Die seinerzeitige Verfügung aus dem Jahr 1980 sei der Bundeskammer auch ordnungsgemäß zugegangen. Die genannte Bestimmung des Statutes sage jedoch nichts darüber aus, dass eine Vereinbarung, mit welcher Unterhaltsansprüche gegenüber der geschiedenen Gattin zur Gänze abgegolten würden, sodass auch der Witwenpensionsanspruch verfalle, bis zum Inkrafttreten des Statutes bei der Wohlfahrtseinrichtung eingelangt sein müsste. Maßgebend sei daher bereits die zwischen dem Verstorbenen und der Mitbeteiligten geschlossene Vereinbarung. Es sei auch darauf zu verweisen, dass weder nach dem im Jahr 1980 in Geltung stehenden Statut 1970 noch nach dem im Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen geltenden Statut 2000 eine Unwiderruflichkeit von Verfügungen vorgesehen sei. Ein Widerrufsverzicht gemäß dem Schreiben des Verstorbenen vom 18. Juli 1980 sei daher gegenüber der Wohlfahrtseinrichtung nicht rechtswirksam.

Dem widerspricht die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift. Sie führt dazu insbesondere aus, die Widmungserklärung des Verstorbenen gemäß seinen Verfügungen vom 12. Juni 1980 und 18. Juli 1980 sei unwiderruflich gewesen, diese Erklärungen seien im Übrigen auch im Scheidungsvergleich bestätigt worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe schon deshalb ins Leere, weil der im Scheidungsvergleich vereinbarte Unterhalt einerseits und die an die Mitbeteiligte "abgetretenen" Witwenversorgungsansprüche andererseits "miteinander überhaupt nichts zu tun" hätten und im Übrigen die Abtretung schon vor dem Abschluss des Scheidungsvergleiches verfügt worden sei (gemeint nach dem Zusammenhang: schon vor der Unterhaltsvereinbarung aus Anlass der Scheidung erfolgt sei). In der Vereinbarung vom 12. Jänner 1998 habe die Mitbeteiligte auf ihre Unterhaltsansprüche gemäß dem Scheidungsvergleich verzichtet. Nur darauf beziehe sich diese Vereinbarung, nicht aber auf den Witwenversorgungsanspruch, der in der Vereinbarung vom 12. Jänner 1998 mit keinem Wort erwähnt worden sei. Im Übrigen habe sie bereits vor Inkrafttreten des Statutes 2000 einen Rechtsanspruch auf die gesamte Witwenversorgung erworben, welcher ihr durch das Statut 2000 rechtens nicht genommen oder auch nur geschmälert werden könne (wird näher ausgeführt). Sie habe nur deshalb selbst keine Beschwerde gegen die "Teilung" (im Original unter Anführungszeichen) der Witwenversorgungsleistung erhoben, weil sie gehofft habe, dass die Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin zu einem Ende kommen würden, was sich jedoch als Irrtum herausgestellt habe.

Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, der Verstorbene habe zwar mit Schreiben vom 10. September 1985 angekündigt, die Zuwendungserklärung vom 12. Juni 1980 bekämpfen zu wollen, habe aber in weiterer Folge der Bundeskammer keinen entsprechenden Widerruf übermittelt. Die Verfügung vom 12. Juni 1980 sei demnach nicht widerrufen worden. Ob der vom Verstorbenen abgegebene Widerrufsverzicht gültig gewesen sei, könne daher dahingestellt bleiben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bedeutung der Vereinbarung vom 12. Jänner 1998 sei insoweit Recht zu geben, als eine Verfügung auch nach Inkrafttreten des Statutes 2000 widerrufen werden könnte. Im Beschwerdefall sei aber ein derartiger Widerruf nicht erfolgt.

Die privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Verstorbenen und der Mitbeteiligten vom 12. Jänner 1998 entfalte gegenüber der Bundeskammer keine Wirkung. Es sei nicht Aufgabe der Bundeskammer, den Inhalt von zivilrechtlichen Vereinbarungen aufzuklären und über privatrechtliche Vermögensansprüche zu entscheiden. Im Verwaltungsverfahren komme es auf die der Behörde gegenüber abgegebenen Erklärungen an. Ein ausdrücklicher Widerruf der Verfügung vom 12. Juni 1980 wäre daher jedenfalls erforderlich gewesen.

Hiezu komme, dass es nach "alter Rechtslage" (auf Grundlage des Statutes 1995) irrelevant gewesen sei, ob der geschiedenen Ehegattin bis zum Tod des Ziviltechnikers Unterhalt geleistet worden sei oder nicht. Das Statut 1995 habe keine derartigen Bestimmungen enthalten. Es sei vielmehr darauf angekommen, dass zu Gunsten der geschiedenen Ehegattin eine Verfügung des Ziviltechnikers aufgelegen sei. § 15 Abs. 11 des Statutes 1995 habe wie folgt gelautet:

"An die gerichtlich geschiedene Gattin eines Ziviltechnikers kann zur Gänze oder zum Teil eine Leistung wie an eine Witwe gewährt werden, wenn eine solche schriftliche Verfügung des Ziviltechnikers bei der Wohlfahrtseinrichtung aufliegt. Dadurch entfällt zur Gänze oder zum Teil eine Leistung an eine etwaige Witwe (oder Lebensgefährtin)."

Gerade im Hinblick auf diese bis 1. Juli 2000 geltende Rechtslage hätte der Verstorbene die Verfügung zu Gunsten der Mitbeteiligten ausdrücklich widerrufen müssen. Der bloße Verzicht auf Unterhaltsansprüche sei nach "alter Rechtslage" irrelevant gewesen.

Nunmehr bestimme das Statut 2000 in seinem § 16 Abs. 1 Folgendes:

"Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach diesem Statut hat auch die Frau des Ziviltechnikers, deren Ehe mit dem Ziviltechniker für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Ziviltechniker zum Zeitpunkt seines Todes Unterhalt auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu leisten hatte."

Zu beachten sei aber auch § 23 Abs. 8 des Statutes 2000, worin es heiße, dass die bis zum Inkrafttreten des Statutes 2000 bei der Wohlfahrtseinrichtung eingelangten Verfügungen hinsichtlich Zuordnung der zukünftigen Witwenpension an eine geschiedene Gattin weiter gültig blieben. Bei Nachweis eines Anspruchs durch die geschiedene Gattin werde eine allfällige Verfügung durch § 16 Abs. 1 des Statutes 2000 ersetzt.

Es stelle sich nun die Frage, in welchem Verhältnis diese beiden Bestimmungen zueinander stünden. Einerseits bestimme

§ 23 Abs. 8 leg. cit., dass die Verfügungen zu Gunsten einer geschiedenen Gattin weiterhin gültig blieben. Andererseits mache

§ 16 Abs. 1 leg. cit. die Versorgungsleistung für eine geschiedene Gattin davon abhängig, dass ihr der Ziviltechniker zum Zeitpunkt seines Todes Unterhalt zu leisten gehabt habe.

§ 16 Abs. 1 des Statutes 2000 gelte unzweifelhaft in all jenen Fällen, in denen es keine Verfügung gebe. In diesen Fällen sei somit zu prüfen, ob der Ziviltechniker der geschiedenen Gattin Unterhalt zu leisten gehabt habe. Im Beschwerdefall sei jedoch vom Vorliegen einer Verfügung zu Gunsten der Mitbeteiligten auszugehen. Es sei daher § 23 Abs. 8 des Statutes 2000 zu beachten, nach dessem ersten Satz eindeutig bestimmt sei, dass Verfügungen, welche eine zukünftige Witwenpension einer geschiedenen Gattin zuordneten, weiterhin gültig blieben. Zu klären sei die Bedeutung des zweiten Satzes dieses Absatzes. Der Verweis auf § 16 Abs. 1 leg. cit. gelte entgegen der von der Beschwerdeführerin geäußerten Rechtsansicht allerdings nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn durch die geschiedene Gattin "ein Anspruch nachgewiesen" werde. Dies folge schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Wenn man § 16 Abs. 1 des Statutes 2000 in jedem Fall anwenden wollte, in welchem eine Verfügung zu Gunsten der geschiedenen Gattin vorläge, wäre der erste Satz des § 23 Abs. 8 sinnlos. Es könne aber dem Kammertag (welcher das Statut beschlossen habe) nicht unterstellt werden, eine völlig bedeutungslose Verordnungsbestimmung beschlossen zu haben.

Die Bedeutung des § 23 Abs. 8 werde klar, wenn man diese Übergangsbestimmung in ihrem Gesamtzusammenhang betrachte, insbesondere in Verbindung mit der bis 1. Juli 2000 in Geltung gestandenen Bestimmung des Statutes 1995. Früher habe die geschiedene Gattin eines Ziviltechnikers nur dann eine Witwenpension erhalten, wenn der Ziviltechniker zu ihren Gunsten eine Verfügung hinterlegt habe, wobei sich diese Verfügung sowohl auf die gesamte Witwenpension als auch auf einen Teil derselben beziehen konnte. Auf Grund dieser Bestimmungen habe ein Ziviltechniker einen auch bloß geringen Teil der Witwenpension der geschiedenen Gattin widmen können, was zur Konsequenz gehabt habe, dass der übrige Teil der Witwenpension entweder der neuen Ehefrau oder einer Lebensgefährtin zugefallen sei. Auf Grund der alten Rechtslage sei es daher denkbar gewesen, dass eine geschiedene Ehefrau nach dem Tod eines Ziviltechnikers weniger Witwenpension erhalten habe als ihr bis zu dessen Tod an Unterhalt vom Ziviltechniker zu bezahlen gewesen sei. Dies wäre mit der Neuregelung des § 16 Abs. 1 des Statutes 2000, wonach sich der Versorgungsanspruch der Witwe am Unterhaltsanspruch orientiere, im Widerspruch gestanden. Es hätte nämlich der Fall eintreten können, dass eine geschiedene Gattin, zu deren Gunsten eine Verfügung aufliege, schlechter behandelt werde als eine, für welche eine derartige Verfügung nicht getroffen worden sei. In den Übergangsbestimmungen sei der geschiedenen Gattin daher die Möglichkeit eingeräumt worden, das Bestehen eines Unterhaltsanspruches nachzuweisen und ihren Versorgungsanspruch anstatt auf die Verfügung auf die neue Bestimmung des § 16 Abs. 1 des Statutes 2000 zu stützen. Nur in diesem Fall werde eine Verfügung durch letztere Regelung ersetzt.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Zunächst ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Erklärung vom 12. Juni 1980 bzw. der nachfolgenden Scheidung das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 1970 (kurz: Statut 1970) in Geltung stand, zum Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 (Statut 2000). Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 39/03, V 56/03, unter anderem ausgesprochen, dass das Statut 1970 (in der Fassung der Kammertagsbeschlüsse bis einschließlich jenem vom 13. Dezember 1991) gesetzwidrig war. Mit weiterem Erkenntnis vom selben Tag, G 8/03, V 7/03, hob er (unter anderem) das Statut 2000 als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft trete. Mit weiterem Erkenntnis vom selben Tag, G 40/03, V 57/03, sprach er unter anderem aus, dass das Statut 1995 gesetzwidrig gewesen sei. Da es sich beim Beschwerdefall um keinen "Anlassfall" handelt, bedeutet dies, dass diese Statute im Beschwerdefall anzuwenden sind.

§ 15 des Statutes 2000 regelt die Leistungen an die Witwe. Unbestritten ist, dass ihr ein solcher Leistungsanspruch zusteht.

§ 16 des Statutes 2000 lautet:

"§16 Leistungan die geschiedene Ehegattin oder Lebensgefährtin

1) Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach diesem Statut hat auch die Frau des Ziviltechnikers, deren Ehe mit dem Ziviltechniker für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Ziviltechniker zur Zeit seines Todes Unterhalt auf Grund eines gerichtlichen Urteiles oder gerichtlichen Vergleiches zu leisten hatte.

2) Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach diesem Statut hat auch die Lebensgefährtin des Ziviltechnikers, wenn die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Ziviltechnikers bestanden und mindestens 3 Jahre gedauert hat; der Anspruch auf eine Versorgungsleistung entfällt ganz, wenn eine Witwe gemäß § 15 Versorgungsansprüche hat.

3) Leistungen an Anspruchsberechtigte sind insgesamt mit der Höhe der fiktiven Witwenpension begrenzt. Leistungen an Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 sind außerdem mit der Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt. Treffen mehrere Anspruchsberechtigungen zusammen, sind ihre Leistungen entsprechend zu aliquotieren.

4) Der Anspruch auf Leistung erlischt, wenn sich die Lebensgefährtin oder geschiedene Gattin wieder verehelicht. Eine Leistung wird nicht gewährt, wenn die Lebensgefährtin oder Geschiedene, festgestellt durch rechtskräftiges Strafurteil, den Tod des Ziviltechnikers durch vorsätzliche Handlungen verschuldet oder mitverschuldet hat."

§ 23 des Statutes 2000 enthält Übergangsbestimmungen. Der Abs. 8 dieses Paragraphen lautet:

"Die bis zum Inkrafttreten des Statutes 2000 bei der Wohlfahrtseinrichtung eingelangten Verfügungen hinsichtlich Zuordnung der zukünftigen Witwenpension an eine geschiedene Gattin bleiben weiter gültig. Bei Nachweis eines Anspruches durch die geschiedene Gattin wird eine allfällige Verfügung durch die Regelung des § 16 Abs. 1 ersetzt."

Das Statut 2000 trat mit 1. Juli 2000 in Kraft.

§ 13 des Statutes 1970 traf nähere Bestimmungen zu

"Zuwendungen" an die Witwe (Witwenversorgung). Daraus ist unter anderem festzuhalten, dass nach seinem Abs. 10 eine Zuwendung (Witwenversorgung) auch an eine weibliche Verwandte eines (ehemaligen) Ziviltechnikers in aufsteigender Linie oder an eine Schwester gewährt werden konnte, wenn sie dem Verstorbenen mindestens die letzten zehn Jahre hindurch den Haushalt geführt hatte (und weitere Voraussetzungen gegeben waren).

Nach Abs. 12 dieses Paragraphen konnte unter näher umschriebenen Voraussetzungen auch an die Lebensgefährtin eines (ehemaligen) Ziviltechnikers eine Zuwendung wie an eine Witwe (Witwenversorgung) gewährt werden.

Abs. 13 dieses Paragraphen lautete:

"An die gerichtlich geschiedene Gattin eines Ziviltechnikers (ehemaligen Ziviltechnikers) kann zur Gänze oder zum Teil eine Zuwendung wie an eine Witwe gewährt werden, wenn eine solche schriftliche Verfügung des Ziviltechnikers vorliegt. Dadurch entfällt zur Gänze oder zum Teil eine Zuwendung an eine etwaige Witwe."

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligten könne kein Witwenversorgungsanspruch zustehen, weil sie auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet habe, wodurch auch die Verfügung des Verstorbenen aus dem Jahr 1980 zu ihren Gunsten wirkungslos geworden sei, trifft nicht zu. Ein zwingender Konnex zwischen Witwenversorgung und Unterhaltsanspruch (in dem Sinn, dass die Witwenversorgung ausnahmslos einen Unterhaltsanspruch voraussetzte) ist im Statut 2000 ebensowenig wie im Statut 1970 vorgesehen, was sich schon daran zeigt, dass unter Umständen die Witwenversorgung auch einer Lebensgefährtin zukommen kann, welcher nach dem österreichischen Familienrecht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zukommt (was gleichermaßen für die im Statut 1970 genannte Schwester zutrifft). Insbesondere hing nach § 13 Abs. 13 des Statutes 1970 die Wirksamkeit einer Widmungsverfügung des Ziviltechnikers zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau nicht davon ab, ob er ihr gegenüber unterhaltspflichtig war oder nicht (mag auch wohl in der Regel ein faktischer Konnex gegeben gewesen sein). Eine solche Verknüpfung ist aus § 13 Abs. 13 des Statutes 1970 nicht abzuleiten, daher auch nicht gleichsam eine Graduierung der betragsmäßigen Wirksamkeit einer solchen Widmungserklärung nach dem Maß des zu leistenden Unterhaltes, daher ebensowenig ein gleichsam "automatisches Erlöschen" der Wirksamkeit der Widmungserklärung im Falle des Wegfalles einer gegeben gewesenen Unterhaltsverpflichtung.

Vor diesem Hintergrund ist § 23 Abs. 8 des Statutes 2000 zu sehen. Nach dem ersten Satz dieses Absatzes bleiben die bis zum Inkrafttreten des Statutes 2000 bei der Wohlfahrtseinrichtung eingelangten Verfügungen hinsichtlich Zuordnung der zukünftigen Witwenpension an eine geschiedene Gattin weiter gültig. Das war, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt haben, im Beschwerdefall die Verfügung des Verstorbenen vom 12. Juni 1980 in Verbindung mit seiner Bekräftigung vom 18. Juli 1980. Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens auch erkannt, dass ein späterer Widerruf nicht erfolgte, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Erklärung im Verhältnis zwischen dem (ehemaligen) Ziviltechniker und der Versorgungseinrichtung überhaupt rechtswirksam unwiderruflich gestaltet werden kann (was bei diesem Mehrpersonenverhältnis von der Frage zu unterscheiden ist, welche Rechtsfolgen sich im Falle eines einseitigen Widerrufes gegen den Willen der Begünstigten in der Rechtsbeziehung zwischen dem Ziviltechniker und der Begünstigten ergeben). Aus dem Unterhaltsverzicht der Mitbeteiligten vom 12. Jänner 1998 ist für die Beschwerdeführerin weder für sich allein noch in Verbindung mit dem zweiten Satz des § 23 Abs. 8 des Statutes 2000 etwas zu gewinnen. Da, wie gesagt, keine rechtliche Verknüpfung zwischen Unterhaltsanspruch und Widmungserklärung bestand, folgt daraus auch, dass der Unterhaltsverzicht nicht schon für sich allein, also gleichsam "automatisch" auch als Verzicht auf die mit der Widmungserklärung verbundene Begünstigung (Witwenversorgung) zu verstehen ist (womit auch nicht die Frage zu prüfen ist, ob ein solcher Verzicht eine entsprechende Erklärung gegenüber der Versorgungseinrichtung zu ersetzen vermöchte). § 23 Abs. 8 zweiter Satz des Statutes 2000 ist vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles, wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, nicht dahin zu verstehen, dass eine geschiedene Ehefrau ungeachtet des Inhaltes einer Widmungsverfügung nur dann Anspruch auf Witwenpension hätte, wenn ihr ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem ehemaligen Ziviltechniker zustünde (und in weiterer Folge nur im Ausmaß dieses Anspruches). Damit wäre nämlich der erste Satz des § 23 Abs. 8 leg. cit. sinnlos. Die Bestimmung des § 23 Abs. 8 des Statutes 2000 kann vielmehr sinnvoll dahin ausgelegt werden, dass deren zweiter Satz dann greift, wenn die geschiedene Ehefrau eine Besserstellung gegenüber der Versorgung anstrebt, die sie gemäß der Widmungsverfügung erhalten würde, wobei dies überdies noch eine Initiative der geschiedenen Ehefrau voraussetzt ("Bei Nachweis eines Anspruches durch die geschiedene Gattin ..."). Dafür ergab sich im Beschwerdefall keine Notwendigkeit (weil der Mitbeteiligten auf Grund der Verfügung die gesamte Witwenpension zustünde).

Mit Rücksicht auf diese Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung der belangten Behörde, die Witwenversorgung zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten zu teilen, keine in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin eingreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Damit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass die von der Mitbeteiligten angeschnittene Frage zu erörtern wäre, richtigerweise gebührte ihr die gesamte Witwenpension.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2003

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060132.X00

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten