Norm
EGUStG ArtXII Z3Rechtssatz
Dem Dolmetsch (Sachverständigen) gebührt auch die Umsatzsteuer von den "sonstigen Kosten" (Barauslagen, insbesondere Reisekosten), mag auch darin bereits ein von ihm entrichteter Umsatzsteuerbetrag enthalten sein, ohne daß es auf eine allfällige (nicht in jedem Fall gegebene - vgl § 21 Abs 6 und 8 UStG 1972) Berechtigung zum Vorsteuerabzug ankäme (Aufrechterhaltung der seit der Neufassung des § 4 UStG durch das AbgÄG 1980 einhelligen Judikatur des OGH).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059184Dokumentnummer
JJR_19890130_OGH0002_0150OS00126_8800000_001