RS OGH 1989/1/30 10Ob536/87

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Veröffentlicht am 30.01.1989
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Norm

ZPO §502 Abs3 F

Rechtssatz

Die Revision ist nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluß eine vom Ersturteil abweichende und das Erstgericht bindende Rechtsansicht geäußert hat, nicht aber wenn die Aufhebung wegen einer Mangelhaftigkeit erfolgt ist, sodaß eine Bindung des Erstgerichtes an die darüber hinaus noch vorgenommene rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043034

Dokumentnummer

JJR_19890130_OGH0002_0100OB00536_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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