Norm
ZPO §502 Abs3 FRechtssatz
Die Revision ist nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluß eine vom Ersturteil abweichende und das Erstgericht bindende Rechtsansicht geäußert hat, nicht aber wenn die Aufhebung wegen einer Mangelhaftigkeit erfolgt ist, sodaß eine Bindung des Erstgerichtes an die darüber hinaus noch vorgenommene rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043034Dokumentnummer
JJR_19890130_OGH0002_0100OB00536_8700000_001