Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Ein mit der Errichtung eines Treuhandvertrages beauftragter Notar oder Rechtsanwalt genügt seinen diesbezüglichen Beratungspflichten und Warnpflichten in der Regel schon dadurch, daß er die Vertragspartner über das Wesen eines solchen Vertrages aufklärt, dem Treugeber die mit der Treuhandschaft allgemein verbundenen Risken darlegt und dabei insbesondere auf die sorgfältige Auswahl des Treuhänders und darauf hinweist, daß es auch besondere Sicherungsmittel gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038736Dokumentnummer
JJR_19890130_OGH0002_0100OB00514_8700000_001