RS OGH 1989/1/30 10Ob514/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1989
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Norm

ABGB §358 III
NO §5
RAO §10

Rechtssatz

Ein mit der Errichtung eines Treuhandvertrages beauftragter Notar oder Rechtsanwalt genügt seinen diesbezüglichen Beratungspflichten und Warnpflichten in der Regel schon dadurch, daß er die Vertragspartner über das Wesen eines solchen Vertrages aufklärt, dem Treugeber die mit der Treuhandschaft allgemein verbundenen Risken darlegt und dabei insbesondere auf die sorgfältige Auswahl des Treuhänders und darauf hinweist, daß es auch besondere Sicherungsmittel gibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038736

Dokumentnummer

JJR_19890130_OGH0002_0100OB00514_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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