Norm
StGB §48 Abs2Rechtssatz
Die verkürzte Probezeit nach § 48 Abs 2 erster Satz (zweiter Fall) StGB gilt ungeachtet dessen, daß darin auf "strafbare Handlungen" als Anlaßtaten abgestellt wird, auch für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von nach § 21 Abs 1 StGB angeordneten Anstaltseinweisungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091977Dokumentnummer
JJR_19890131_OGH0002_0150OS00009_8900000_001