Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
In analoger Anwendung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO sind auch Beschlüsse zu begründen (EvBl 1987/98), jedoch ist auf allenfalls entscheidungswesentliche Umstände nur insoweit einzugehen, als entweder aus der Aktenlage oder aus Parteienbehauptungen Anhaltspunkte für deren Vorliegen bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098022Dokumentnummer
JJR_19890202_OGH0002_0120OS00002_8900000_001