RS OGH 1989/2/2 7Ob510/89, 6Ob582/90, 6Ob154/97h, 6Ob46/02m, 5Ob43/07w, 1Ob128/17f

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Veröffentlicht am 02.02.1989
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Norm

ABGB §1389
AußStrG §229 ff
EheG §55a
EheG §81

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG besteht jedenfalls dann, wenn die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens abgeschlossene Aufteilungsregelung unvollständig blieb, weil ein Ehegatte an das Vorhandensein von ehelichen Ersparnissen nicht denken konnte (vgl JBl 1985,287)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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