Norm
ABGB §1389Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG besteht jedenfalls dann, wenn die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens abgeschlossene Aufteilungsregelung unvollständig blieb, weil ein Ehegatte an das Vorhandensein von ehelichen Ersparnissen nicht denken konnte (vgl JBl 1985,287)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017