RS OGH 1989/2/2 7Ob516/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1989
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z2 C3b

Rechtssatz

Läßt die Revision nicht erkennen, welche konkrete erstrichterliche Feststellung im Falle der Durchführung weiterer Beweise (hier: eines Ortsaugenscheines) eine Änderung erfahren hätte können, liegt nicht einmal eine ordnungsgemäß ausgeführte Mängelrüge vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043403

Dokumentnummer

JJR_19890202_OGH0002_0070OB00516_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten