Norm
ZPO §503 Z2 C3bRechtssatz
Läßt die Revision nicht erkennen, welche konkrete erstrichterliche Feststellung im Falle der Durchführung weiterer Beweise (hier: eines Ortsaugenscheines) eine Änderung erfahren hätte können, liegt nicht einmal eine ordnungsgemäß ausgeführte Mängelrüge vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043403Dokumentnummer
JJR_19890202_OGH0002_0070OB00516_8900000_001