RS OGH 1989/2/7 2Ob160/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

ABGB §1311 IIB
StVO §7 Ia

Rechtssatz

Beim Rechtsfahrgebot handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, bei seiner Verletzung ist nur für jene Schäden zu haften, denen das Gesetz durch § 7 StVO vorbeugen will. Wird ein Personenkraftwagenlenker, der die linke Fahrbahnhälfte benützt, durch eine dort befindliche Querrinne gefährdet, so ist der Umstand, daß er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges für die Verschuldensfrage ohne Bedeutung. Zweck des Rechtsfahrgebotes ist es nämlich nicht, zu erreichen, daß durch Mängel in der Beschaffenheit der Fahrbahn, die sich nur auf einer Fahrbahnhälfte befinden, nur Fahrzeuglenker gefährdet werden, die in einer bestimmten Richtung fahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027596

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0020OB00160_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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