RS OGH 1989/2/7 10ObS26/89 (10ObS27/89), 10ObS129/92, 10ObS196/03a, 10ObS92/12w

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

ASVG §292 Abs3

Rechtssatz

Ein Wohnrecht ist, auch wenn es nur für bestimmte Zeit eingeräumt wurde, bei der Ermittlung der Ausgleichszulage als wiederkehrender Sachbezug und somit als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob ihm eine zuvor erbrachte Gegenleistung zugrunde liegt oder ob es unentgeltlich eingeräumt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 26/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 10 ObS 26/89
    Veröff: SSV-NF 3/23
  • 10 ObS 129/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 129/92
  • 10 ObS 196/03a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 196/03a
    Vgl; Beisatz: Wiederkehrende Sachbezüge (hier: freies Quartier und Verpflegung) sind als Einkünfte in Geldeswert jedenfalls als Einkommen zu berücksichtigen, wobei es ohne Bedeutung ist, aus welchem Rechtstitel sie zufließen, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch beruhen oder etwa nur freiwillig geleistet werden. (T1)
  • 10 ObS 92/12w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 92/12w
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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