Index
L26003 Lehrer/innen Niederösterreich;Norm
LDG 1984 §26 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der M in M, vertreten durch Dr. Maria In der Maur-Koenne, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 76, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. April 2001, Zl. K4-L-1287, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: B, p. A. Volksschule Z), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 26. April 2000 wurde die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Z ausgeschrieben. Hiefür haben sich die Beschwerdeführerin sowie weitere zwei Personen beworben.
Im Kollegium des Bezirksschulrates Wiener Neustadt-Land kam in einer Sitzung vom 20. Juni 2000 kein Vorschlag zu Stande. Das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich erstattete demgegenüber in seiner Sitzung vom 21. Juni 2000 einen Dreiervorschlag, in welchem die Beschwerdeführerin an erster Stelle gereiht wurde. Die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen beschloss sodann in ihrer 11. Geschäftssitzung vom 30. Juni 2000, dass unter anderem das Verfahren hinsichtlich der Leiterstelle für die Volksschule Z an den Landesschulrat für Niederösterreich zur weiteren Veranlassung weitergeleitet werde.
Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 6. September 2000 wurde die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Z (nach den von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als richtig bezeichneten Bescheidfeststellungen) "weiterhin ausgeschrieben". Hiefür bewarben sich zusätzlich zwei weitere Personen, darunter die Mitbeteiligte.
Sowohl im Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich (Sitzung vom 10. November 2000) als auch im Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Wiener Neustadt-Land (Sitzung vom 17. Oktober 2000) wurde die Beschwerdeführerin sodann hinter der Mitbeteiligten an zweiter Stelle gereiht.
Hierauf verlieh die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen mit Bescheid vom 27. November 2000 die gegenständliche Leiterstelle an die Mitbeteiligte und wies die Bewerbung der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Darlegung der Rechtsgrundlagen in §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), aus, im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13. November 1996, Stück XIII, Erlass Nr. 47, seien die Verfahrensschritte bei der Verleihung von schulfesten Leiterstellen festgelegt. Die gesetzlich berufenen Organe (Kollegium des Bezirksschulrates Wiener Neustadt-Land und Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich) hätten zuletzt je einen Besetzungsvorschlag für die in Rede stehende schulfeste Leiterstelle erstattet, in denen die Beschwerdeführerin jeweils an zweiter Stelle gereiht gewesen sei. Nach näherer Darstellung der Reihungsvorschläge der genannten Kollegien führte die belangte Behörde abschließend im Wesentlichen aus, auf Grund der Anhörungen der Bewerber habe bei einem Vergleich festgestellt werden können, dass die Mitbeteiligte im Gegensatz zur Beschwerdeführerin über fachunabhängige Managementfähigkeiten verfüge, die sie für die Leitung einer Schule geeignet erscheinen ließen. Die Leistungsfeststellungen für die Beschwerdeführerin wie für die Mitbeteiligte lauteten jeweils auf die Höchstbeurteilung. Der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin liege etwa 2,5 Jahre vor jenem der Mitbeteiligten. Die in der Schulart (Volksschule) zurückgelegte Verwendungszeit betrage für die Mitbeteiligte 21 Jahre, 10 Monate und 25 Tage, für die Beschwerdeführerin etwa 11 Jahre. Das Schulforum der Volksschule Z habe sich in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2000 für die Beschwerdeführerin ausgesprochen. Die belangte Behörde komme zur Ansicht, dass trotz des für die Beschwerdeführerin sprechenden weiter zurückliegenden Vorrückungsstichtages sowie der Stellungnahme des Schulforums das für die Mitbeteiligte sprechende Ergebnis des Anhörungsverfahrens und somit die entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigenden Momente (fachunabhängige Managementfähigkeiten) überwögen. Die belangte Behörde komme zur Ansicht, dass die Entscheidung der Erstbehörde gesetzmäßig gefällt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung jedoch mit Beschluss vom 24. September 2002, B 982/01-6, ablehnte. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, die gerügte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wäre im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Über Antrag der Beschwerdeführerin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2002, B 982/01-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie mache als Beschwerdepunkte die Verletzung des Parteiengehörs, die Verletzung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, die Verletzung des Rechts auf Verleihung einer schulfesten Leiterstelle sowie eine unrichtige Anwendung des § 26 Abs. 7 LDG 1984 geltend.
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Leiterstelle Parteistellung im Sinne des § 3 DVG zukomme, wenn sie in einem - gemäß § 26 Abs. 8 LDG 1984 verbindlichen - Besetzungsvorschlag aufgenommen würden. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang geforderte "rechtliche Verdichtung" sei "im gegenständlichen Fall" gegeben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Mitbeteiligte erstattete keine Gegenschrift.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013, zu Grunde lag. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen steht der Beschwerdeführerin weder ein subjektives Recht auf Verleihung einer schulfesten Leiterstelle zu, noch kann sie aus § 26 Abs. 7 LDG subjektive Rechte ableiten. Damit konnte sie aber in den als Beschwerdepunkte formulierten materiellen Rechten nicht verletzt sein. Bei der in diesem Zusammenhang weiters erfolgten Geltendmachung der Verletzung prozessualer Bestimmungen, welche keine eigenständigen subjektiven Rechte verleihen, handelt es sich in Wahrheit um die Darlegung von Beschwerdegründen.
Eine Verletzung des § 26 Abs. 8 LDG 1984 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Niederösterreichischen Landeslehrer - Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 2600-0 (im Folgenden: NÖ LDHG), hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie liegt auch nicht vor, weil die letztlich ernannte Mitbeteiligte in den der Ernennung zu Grunde liegenden Dreiervorschlägen beider vorschlagsberechtigter Kollegien (vom 17. Oktober und vom 10. November 2000) gereiht worden war. Nur auf diese Vorschläge kommt es in diesem Zusammenhang an, zumal der erstinstanzlichen Behörde nach den vorzitierten Gesetzesbestimmungen auf Grund der Ergebnisse der Sitzungen der vorschlagsberechtigten Kollegien vom
20. und 21. Juni 2000 die Vornahme eines Ernennungsaktes jedenfalls verwehrt gewesen wäre. Ob aber die beiden erstgenannten Vorschläge (nur aus diesen könnte auch die Beschwerdeführerin selbst Rechte gemäß § 26 Abs. 8 LDG 1984 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 NÖ LDHG ableiten) im Rahmen eines mängelfreien Ausschreibungsverfahrens zu Stande gekommen sind, wäre nicht einmal dann zu prüfen gewesen, wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung der eben zitierten Gesetzesbestimmungen berufen hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 18. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120337.X00Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010