Norm
GenG §5Rechtssatz
Die Bestimmungen des Statuts der Genossenschaft dürfen bei der gerichtlichen Überprüfung des Ausschlusses eines Genossenschafters und bei der Frage, ob dieser nach Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses zur rückwirkenden Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen berechtigt ist, nicht außer Betracht bleiben. (Hier: rückwirkende Anfechtbarkeit verneint).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059371Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0020OB00599_8800000_002