- 5 Ob 508/89
- 3 Ob 614/89
nur: Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt; auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. (T1)
Beisatz: Uneingeschränkt gilt dies freilich nur dann, wenn der Zweck der umgangenen Norm präzise fassbar ist. (T2)
Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245 = MietSlg XLII/15
- 1 Ob 605/90
nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 1051/91
Entscheidungstext OGH 05.07.1991 5 Ob 1051/91
nur T1; Beis wie T2; Veröff: WoBl 1991,255
- 3 Ob 552/91
nur: Auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an. (T3)
Veröff: SZ 64/66 = WoBl 1992,238
- 1 Ob 643/92
nur T1
- 7 Ob 603/93
nur T1
- 4 Ob 535/95
nur T1; Beisatz: Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht nur dann vor, wenn die Umgehungsabsicht verschwiegen wird, zumal eine spezielle Umgehungsabsicht überhaupt nicht erforderlich ist, sondern auch wenn die Parteien offenlegen, dass sie wegen der (derzeitigen) Unmöglichkeit, eine grundverekhrsbehördliche Genehmigung zu erlangen, keinen Kaufvertrag schließen, den Abschluss eines solchen Vertrages jedoch nach wie vor beabsichtigen. Es kommt immer nur darauf an, ob die Parteien ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) erreichen. (T4)
Veröff: SZ 68/120
- 6 Ob 2078/96y
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2078/96y
nur T1
- 6 Ob 108/98w
Auch; nur T3; Beisatz: Erforderlich ist die Absicht (das Bewusstsein) der Parteien, die vom Gesetz gezogenen Grenzen oder Schranken zu umgehen. (T5)
Veröff: SZ 72/72
- 1 Ob 201/99m
nur T1; Beis wie T4 nur: Es kommt immer nur darauf an, ob die Parteien ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) erreichen. (T6)
Veröff: SZ 73/55
- 6 Ob 325/99h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kaufvertrag und Treuhandvertrag - TirGVG. (T7)
- 6 Ob 251/01g
nur T3; Beisatz: Hier: Kaufvertrag - Mietvertrag VbgGVG. (T8)
Beis wie T6
- 5 Ob 273/01k
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 5 Bkd 1/02
Entscheidungstext OGH 24.06.2002 5 Bkd 1/02
nur T3
- 6 Ob 290/02v
Auch
- 6 Ob 39/03h
Auch; nur T3; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/43
- 5 Ob 9/03i
nur T1
- 9 Ob 106/04k
nur T1; Beis wie T4 nur: Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht nur dann vor, wenn die Umgehungsabsicht verschwiegen wird, zumal eine spezielle Umgehungsabsicht überhaupt nicht erforderlich ist, sondern auch wenn die Parteien offenlegen, dass sie wegen der (derzeitigen) Unmöglichkeit, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erlangen, keinen Kaufvertrag schließen, den Abschluss eines solchen Vertrages jedoch nach wie vor beabsichtigen. (T8)
- 10 Ob 77/06f
nur T1
- 3 Ob 212/09m
Auch
- 4 Ob 218/10b
Auch; nur T1
- 8 ObA 39/12m
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 39/12m
Vgl auch
- 6 Ob 135/12i
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 135/12i
Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung ob eine Norm einer Stiftungsurkunde umgangen wurde. (T9)
Veröff: SZ 2013/24
- 2 Ob 89/13x
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T10)
- 9 Ob 18/14h
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 18/14h
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8
- 4 Ob 252/14h
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 252/14h
- 2 Ob 145/16m
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 145/16m
nur T1; Veröff: SZ 2016/111
- 9 ObA 31/16y
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 31/16y
nur T1
- 6 Ob 179/18v
Auch; nur T1
- 6 Ob 233/20p
Vgl; Beis wie T2