- 5 Ob 8/89
Veröff: WoBl 1989,95
- 7 Ob 504/90
- 4 Ob 2130/96f
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2130/96f
- 4 Ob 180/97t
Beisatz: Ein Lagerraum für Fliesen und Sanitärartikel muss daher einen Boden aufweisen, welcher die Belastung durch mit Fliesen und Sanitärartikeln beladene Regale aushält. (T1)
- 9 Ob 68/98k
nur: Nach
§ 1096 Abs 1 ABGB richtet sich die Brauchbarkeit einer Bestandsache nach dem Vertragszweck. (T2)
- 7 Ob 3/03x
Auch
- 1 Ob 306/02k
Veröff: SZ 2003/18
- 2 Ob 265/04s
Beisatz: Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. (T3)
- 1 Ob 146/05k
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 155/05b
Beis wie T3
- 6 Ob 73/06p
Vgl; Beisatz: Hier: Eine nur unter Zuziehung eines Einweisers zu bewältigende Einfahrt beziehungsweise Ausfahrt, die zudem aufgrund des gebotenen Vortastens mit schleifender Kupplung zu erhöhtem Kupplungsverschleiß führt, ist als unbrauchbar im Sinne des
§ 1096 ABGB einzustufen. (T4)
- 7 Ob 253/09w
- 6 Ob 118/10m
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 Ob 27/10a
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 21/11s
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Größenverhältnis bei Badezimmermängeln nicht maßgeblich. (T5)
- 1 Ob 55/11m
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch
Veröff: SZ 2012/20
- 3 Ob 234/12a
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
Auch; Veröff: SZ 2013/28
- 5 Ob 57/13p
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 57/13p
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 81/14m
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 81/14m
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 175/14p
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 175/14p
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 229/14d
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 229/14d
- 3 Ob 185/15z
Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 185/15z
Auch; Beisatz: Bei Vermietung einer Behindertenwohnung ist der Vermieter zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu einem mitvermieteten Balkon verpflichtet. (T6)
- 3 Ob 85/15v
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
Auch; Veröff: SZ 2016/30
- 9 Ob 53/16h
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 53/16h
- 7 Ob 56/17m
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 56/17m
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 34/17h
Beisatz: Grundsätzlich steht Schimmel der mittleren Brauchbarkeit entgegen. (T7)
- 8 Ob 141/18w
Auch
- 4 Ob 83/19p
- 5 Ob 91/19x
- 4 Ob 18/21g
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g
- 3 Ob 184/21m
Vgl; Beisatz: Das Gesetz stellt nicht auf eine Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts durch eine Einwirkung auf dieses selbst (zB Verseuchung mit Krankheitserregern), sondern auf eine (hier) pandemiebedingte, gemessen am Vertragszweck objektive Unbenutzbarkeit ab. (T8)
Beisatz: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID?19-Pandemie zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts im Sinn des
§ 1104 ABGB. (T9)
Beisatz: Die Mieterin ist nicht verpflichtet, den von ihr bezogenen Fixkostenzuschuss an die Klägerin herauszugeben.(T10)
- 5 Ob 192/21b
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
- 3 Ob 209/21p
Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID?19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T11)
Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID?19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T12)
- 7 Ob 207/21y
Entscheidungstext OGH 29.04.2022 7 Ob 207/21y
Vgl; Beisatz: Beisatz: Umstellung auf „Home?Office“ durch einen Wirtschaftsanwalt wegen verringerter Klientenfrequenz ohne Betroffenheit von behördlichen Anordnungen ist nicht ausreichend. (T13)
Beis wie T8
- 3 Ob 36/22y
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 3 Ob 36/22y
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Dies gilt auch für den Umsatzersatz. (T14)
- 9 Ob 31/22g
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 31/22g
Beisatz: Gastronomielokal: zumutbare Einrichtung eines Abhol- und Lieferservice. (T15)
- 9 Ob 84/21z
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 84/21z
Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T16)