RS OGH 1989/2/7 10ObS40/89, 10ObS166/89, 10ObS206/98m, 10ObS105/99k, 10ObS332/00x, 10ObS293/02i, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

ASVG §255 Dc
ASVG §273
ZPO §503 C3b

Rechtssatz

Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind. Bedienen sich die Tatsacheninstanzen hiezu eines berufskundlichen Sachverständigen, der diese Anforderungen darlegt und auch ausführt, daß solche Berufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen und legen sie ein solches Gutachten ihren Feststellungen zugrunde, so stellt, wenn das Gutachten nicht gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, dessen Bekämpfung den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 40/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 10 ObS 40/89
  • 10 ObS 166/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 166/89
    nur: Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T1)
  • 10 ObS 206/98m
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 206/98m
    nur T1
  • 10 ObS 105/99k
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 105/99k
    nur: Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Zu ihrer Lösung bedarf es zunächst der Feststellung, welche Anforderungen mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind. (T2)
  • 10 ObS 332/00x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 332/00x
    Auch; nur T2
  • 10 ObS 293/02i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 293/02i
    Auch
  • 10 ObS 37/03v
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 37/03v
    nur T1
  • 10 ObS 11/04x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 11/04x
  • 10 ObS 142/13z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 142/13z
    nur T1; Beisatz: Dazu ist zunächst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Beachtung der Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. (T3)
  • 10 ObS 75/14y
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 75/14y
    Auch; nur T1; nur T2
  • 10 ObS 137/14s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 137/14s
    Vgl auch
  • 10 ObS 81/15g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 81/15g
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043194

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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