Norm
ZPO §281aRechtssatz
Die Anwendung des § 281 a ZPO ist überall dort unzulässig, wo erstmals im Berufungsverfahren im Rahmen einer Beweisergänzung Beweise über Umstände aufzunehmen sind, die nur durch den persönlichen unmittelbaren Eindruck des Berufungssenates ermittelt werden können. Stellten die Parteien im Verfahren widersprechende Behauptungen auf und kommt es darauf an, welcher Partei Glauben zu schenken ist, muß das Berufungsgericht, wenn es um die Glaubwürdigkeit der Parteien geht und sich eine Partei allein auf ihre Parteiaussage berufen hat, beide Parteien vernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040368Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0010OB00695_8800000_002