RS OGH 1989/2/7 4Ob3/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Über die Preisbemessung wird irregeführt, wenn zu einem bestimmten Preis angebotene (Elektrogeräte) Geräte, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik, nur nach Marke und allgemeinen Ausstattungsmerkmalen umschrieben werden, jedoch mehrere Geräte mit unterschiedlichen Preisklassen unter diese globale Umschreibung fallen, so daß der Verbraucher nicht erkennen kann, auf welches Gerät sich der genannte Preis bezieht. Werden dagegen die Geräte allgemein - der Gattung nach - mit den maßgeblichen technischen Daten angegeben und fallen alle diese Geräte - gleich unter welcher Marke sie vertrieben werden - in dieselbe Preisklasse, wird dadurch nicht der Eindruck besonderer Preisgünstigkeit hervorgerufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078651

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0040OB00003_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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