- 1 Ob 713/88
Veröff: SZ 62/18
- 6 Ob 558/91
nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. (T1)
Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = JBl 1992,520 (Apathy) = VersR 1992,1498
- 5 Ob 1573/91
Entscheidungstext OGH 14.01.1992 5 Ob 1573/91
Vgl auch; Beisatz: Der Arzt kann sich auf die mangelnde Kausalität der Verletzung seiner Aufklärungspflicht berufen. (T2)
Veröff: JBl 1992,391 = RZ 1993/60 S 174
- 10 Ob 503/93
nur T1; Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
- 1 Ob 532/94
Auch; nur T1; nur: Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko. (T3)
Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T4)
Veröff. SZ 67/9
- 2 Ob 505/96
nur T1; nur T3, Beis wie T4
- 6 Ob 2211/96g
Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2211/96g
nur T1
- 10 Ob 2350/96
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96
nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. (T5)
Beis wie T4; Beisatz: Auf typische Risiken einer Operation ist jedenfalls ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen. (T6)
Veröff: SZ 69/199
- 8 Ob 230/97z
nur T1; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist die Erheblichkeit des seltenen Risikos und damit die Eignung, die Willensbildung des Patienten zu beeinflussen, nicht aber die Seltenheit der Verwirklichung des Risikos selbst (JBl 1995, 453 [Steiner]). (T7)
- 4 Ob 335/98p
Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Selbst auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist dann hinzuweisen, auch auf das allgemeine, mit dem Eingriff verbundene Risiko wie auf die Gefahr von Thrombosen, Embolien und dergleichen. (T8)
Beis wie T7
- 7 Ob 165/99m
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. Wenn sich dieses Risiko dann verwirklicht, obwohl bei der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist, haftet der Arzt nicht. (T9)
- 6 Ob 318/00h
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T10)
- 8 Ob 33/01p
nur T1; nur T3
- 7 Ob 233/00s
nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T10
- 10 Ob 8/01a
nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Patient auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und verschiedene Höhe der Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen. (T11)
Beis abweichend zu T9: Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte. (T12)
- 6 Ob 258/00k
nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum fremden Eingriff zu überblicken. (T13)
Beisatz: Die Aufklärung über die Gefahren einer Narkose hat grundsätzlich bereits stattzufinden, bevor alle Vorbereitungen für die Vollnarkose getroffen sind und der Narkosearzt bereit steht. (T14)
Beisatz: Hier: Aufklärung durch ambulant behandelnden Zahnarzt und Narkosearzt betreffend Vollnarkose. (T15)
- 7 Ob 321/00g
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9
- 8 Ob 103/01g
Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T16)
- 10 Ob 209/02m
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 162/03i
Vgl; nur: Wäre die Aufklärung des Patienten über die Folgen des Eingriffes aus besonderen Gründen - etwa wegen dessen psychischer Verfassung - kontraindiziert, hat der Arzt vor Vornahme des Eingriffes auch noch zu erwägen, ob er zu unterlassen ist, besonders wenn er nicht dringend geboten ist. (T17)
Beisatz: Auch wenn sich der Patient in einer Ausnahmesituation befindet, ist deshalb eine ärztliche Aufklärung nicht jedenfalls sinnlos. (T18)
- 7 Ob 223/03z
nur T1; Beis wie T11
- 7 Ob 15/04p
nur T1
- 3 Ob 229/04d
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Besteht im fraglichen Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten nicht mehr, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. (T19)
- 9 Ob 76/06a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T19
- 6 Ob 240/06x
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Extraktion eines bloß „entfernungswürdigen" Weisheitszahnes. (T20)
- 8 Ob 140/06f
Auch; nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff vordringlich oder gar geboten ist. (T21)
Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T22)
- 7 Ob 21/07z
nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T23)
- 4 Ob 137/07m
Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/122
- 3 Ob 11/08a
Auch; Beisatz: Patientin wacht während einer in Vollnarkose vorgenommenen Sterilisationsoperation auf (intraoperative Wachheit). - Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht. (T24)
- 1 Ob 80/08h
nur T1
- 4 Ob 155/08k
Vgl auch; Beis wie T11
- 6 Ob 122/07w
Beisatz: Bei einer kosmetischen Operation, zu der keine unmittelbare Notwendigkeit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit besteht und die nur ein ganz bestimmtes Ziel der optischen Verbesserung des Aussehens hat, ist die ausdrückliche Aufklärung erforderlich, dass dieses Ziel aus vom Arzt nicht beeinflussbaren physiologischen oder psychologischen Gründen ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte. (T25)
Beisatz: Gerade bei einer nicht gesundheitlich indizierten Operation muss dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, frei zu entscheiden, ob er sich dem Eingriff auch dann unterziehen wolle, wenn dessen Ergebnis zweifelhaft ist. (T26)
Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T27)
- 4 Ob 39/09b
Vgl; Beis wie T11
- 1 Ob 218/09d
Ähnlich; nur T1; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Das Risiko einer (allfälligen) Verletzung der Aufklärungspflicht hat sich nicht verwirklicht (Lymphdrainagen - Straffbarkeit des Halses). (T28)
- 4 Ob 212/09v
Auch; nur T5; Beis wie T6
- 4 Ob 203/09w
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 10 Ob 31/10x
Auch; nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T29)
- 4 Ob 12/10h
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Kosmetische Operation (Unterspritzung der Nasolabial- und Oberlippenfalten). (T30)
- 3 Ob 101/10i
Auch; nur T1
- 5 Ob 231/10x
Vgl auch; Beis wie T11
- 7 Ob 64/11d
Auch; nur T1
- 2 Ob 213/11d
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 213/11d
Vgl auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T31)
- 7 Ob 228/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T32)
- 9 Ob 52/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T33)
- 2 Ob 43/12f
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei Zahnbehandlungsverträgen maßgeblich. (T34)
Beisatz: Hier: Nichtaufklärung über ein Risiko einer Allergie bei Kronen auf Edelmetallbasis. (T35)
- 3 Ob 94/14s
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
Auch; nur T3; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T36)
- 4 Ob 1/15y
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 1/15y
Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T37)
- 3 Ob 22/15d
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 22/15d
Auch; nur T1
- 10 Ob 40/15b
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 1 Ob 138/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T38)
- 9 Ob 72/17d
nur T1
- 5 Ob 75/18t
Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T10
- 5 Ob 179/19p
nur T1; Beis wie T10
- 5 Ob 28/21k
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k