Norm
UWG §1 D1bRechtssatz
Handelt es sich weder um weltanschauliche Auseinandersetzungen noch um eine sachliche Kritik, sondern um Äußerungen, die den unmittelbaren Mitbewerber pauschal herabsetzen und in seinem Kredit schädigen ist stets ein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077907Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0040OB00114_8800000_002