RS OGH 1989/2/7 10ObS40/89, 10ObS87/89, 10ObS447/89, 10ObS64/90, 10ObS160/92, 10ObS3/93, 10ObS20/93,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

KollV der Handelsangestellten allg
ASVG §273

Rechtssatz

Einem zuletzt in Verwendungsgruppe zwei des KollV der Handelsangestellten tätig gewesenen Versicherten ist die Verweisung auf eine Tätigkeit der Verwendungsgruppe eins zumutbar.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 40/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 10 ObS 40/89
  • 10 ObS 87/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 10 ObS 87/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verweisung Einzelhandelskaufmann - einfache Tätigkeiten im Büro und Rechnungswesen (beides Beschäftigungsgruppe zwei). (T1)
  • 10 ObS 447/89
    Entscheidungstext OGH 06.02.1990 10 ObS 447/89
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verweisung eines Autoverkäufers (Beschäftigungsgruppe drei) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe zwei). (T2) Veröff: SSV-NF 4/15
  • 10 ObS 64/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 64/90
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Verweisung: "Dekorateurin im Auslagenbereich" - Bürotätigkeiten der Beschäftigungsgruppe zwei. (T3) Veröff: SSV-NF 4/90
  • 10 ObS 160/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 160/92
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es besteht kein Lehrberuf "Verkäufer". Dabei handelt es sich vielmehr um Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe, insbesondere des Lehrberufes "Einzelhandelskaufmann", bei denen der Verkauf der Waren im Vordergrund steht. Verweisung einer Verkäuferin auf einfache Angestelltentätigkeiten im Posteinlauf und Postauslauf und Kanzleihilfstätigkeiten. (T4)
  • 10 ObS 3/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 3/93
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 ObS 20/93
    Entscheidungstext OGH 30.03.1993 10 ObS 20/93
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die in den verwandten kaufmännischen Berufen Tätigen gehören daher zu einer Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten. (T5)
  • 10 ObS 209/99d
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 209/99d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Auslagendekorateuer der Beschäftigungsgruppe 4 kann nicht auf die Tätigkeit eines Telefonisten der Beschäftigungsgruppe 3 verwiesen werden. (T6)
  • 9 ObA 122/12z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 122/12z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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