Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Der schlüssige Verzicht auf erst in Zukunft zu erbringende Leistungen ist noch strengeren Anforderungen zu unterwerfen als der Verzicht auf Leistungen, die der Berechtigte schon hätte einfordern können, aber nicht eingefordert hat: Die Gründe, die den Gläubiger zur Untätigkeit bestimmt haben, lassen in aller Regel keinen Schluss darauf zu, dass er auch für alle Zukunft von einer Ausübung seiner Rechte abstehen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014232Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014