RS OGH 1989/2/7 1Ob523/88, 1Ob547/93 (1Ob548/93), 6Ob179/03x, 3Ob229/06g, 3Ob177/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 CI

Rechtssatz

Der schlüssige Verzicht auf erst in Zukunft zu erbringende Leistungen ist noch strengeren Anforderungen zu unterwerfen als der Verzicht auf Leistungen, die der Berechtigte schon hätte einfordern können, aber nicht eingefordert hat: Die Gründe, die den Gläubiger zur Untätigkeit bestimmt haben, lassen in aller Regel keinen Schluss darauf zu, dass er auch für alle Zukunft von einer Ausübung seiner Rechte abstehen will.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 523/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 523/88
  • 1 Ob 547/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 547/93
    nur: Der schlüssige Verzicht auf erst in Zukunft zu erbringende Leistungen ist noch strengeren Anforderungen zu unterwerfen als der
    Verzicht auf Leistungen, die der Berechtigte schon hätte einfordern können, aber nicht eingefordert hat. (T1)
    Beisatz: Für die Annahme eines solchen Verzichts kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner einen solchen Rechtsfolgewillen aus dem Verhalten des Gläubigers als eine von mehreren Möglichkeiten ableiten konnte; entscheidend ist allein, ob das Verhalten des Gläubigers beim Schuldner unter Bedachtnahme auf die im § 863 ABGB genannten Kriterien die Erwägung anderer Beweggründe gar nicht erst aufkommen lassen konnte. (T2)
  • 6 Ob 179/03x
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 179/03x
    Auch
  • 3 Ob 229/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 229/06g
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausländisches Gerichtsverfahren - in der bloßen Bekanntgabe eines österr. Rechtsanwalts und Zustellbevollmächtigten durch die Partei selbst ist noch keine Erklärung zu erblicken, dass die Annahme fremdsprachiger Schriftstücke nicht verweigert werde. (T3)
    Veröff: SZ 2006/179
  • 3 Ob 177/13w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 177/13w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abschluss eines neuen Mietvertrages würde das Aufgeben des erwirkten Räumungstitels bedeuten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten