Norm
AngG §32Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 32 AngG setzt im Falle eines berechtigten vorzeitigen Austrittes voraus, daß vom Dienstgeber ein Verschulden des Dienstnehmers - zumindest durch die konkrete Behauptung von dem Dienstgeber vorwerfbaren Handlungen oder Unterlassungen - geltend gemacht wird (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ausgleich, Kulpakompensation, Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Mitverschulden, Geltendmachung, Einwendung, EinredeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028227Dokumentnummer
JJR_19890208_OGH0002_009OBA00022_8900000_001