RS OGH 1989/2/8 9ObA43/89, 9ObA134/92, 9ObA2260/96k, 9ObA127/03x, 9ObA83/05d

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Norm

ArbVG §1
ArbVG §2

Rechtssatz

Personen, bei denen das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit nicht gegeben ist, die also bei ihrer Dienstleistung ihre persönliche Selbständigkeit nicht einbüßen (zB freie Mitarbeiter), fallen nicht unter den Schutzzweck des Arbeitsverfassungsgesetzes und damit auch nicht unter die Geltung der kollektiven Rechtsgestaltung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050817

Dokumentnummer

JJR_19890208_OGH0002_009OBA00043_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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