Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
ASVG §177;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in Y, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. September 2000, Zl. MA 2/571/99, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1943 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Juli 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Seine letzte Dienststelle im Aktivstand war das Therapiezentrum Y., wo er als Maschinwäscher tätig war.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Juni 1999 wurde er "in Kenntnis gesetzt", dass die gemeinderätliche Personalkommission in der Sitzung vom selben Tag gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) seine Versetzung in den Ruhestand verfügt habe, weil die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 der DO 1994 vorlägen.
Im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens hatte die MA 15 - Gesundheitswesen am 29. April 1999 zur Frage der Dienst(un)fähigkeit des Beschwerdeführers ein amtsärztliches Gutachten erstattet. Dieses lautet auszugsweise:
"...
(Aktuelle) Anamnese:
Ich hatte Anfang März einen Gichtanfall am rechten Zeigefinger. Seit 22.3.1999 muss ich auf Grund eines Rotlaufes am rechten Fuß Antibiotika einnehmen. Ich hatte bereits vor einigen Jahren einen Rotlauf im Gesicht. Ich leide außerdem unter Herzrhythmusstörungen - ich verspüre dann so ein komisches Gefühl und ein Herzrasen. Wegen Herzrasen bin ich schon ein paar Mal vom Dienst heimgegangen. Seit ca. einem halben Jahr nehme ich ein Medikament gegen den erhöhten Blutdruck, die Gicht ist schon seit ca. 20 Jahren bekannt, Alkohol konsumiere ich keinen, Nikotin ca. 17 Zigaretten täglich. Ich bin in der Wäscherei beschäftigt, muss häufig Wäschepakete tragen, die bis zu 20 oder 25 kg wiegen.
...
Diagnose (in deutscher Sprache):
Herzrhythmusstörung - Schrittmacherimplantation am 16.4.1999
(AV-Block III. Grades mit Vertigosymptomatik, DDD-Schrittmacher)
Bluthochdruck (arterielle Hypertonie)
Gicht (Hyperuricämie)
Übergewicht (Adipositas)
tiefe Beinvenenthrombose (Zweietagenthrombose rechte untere Extremität)
Nabelbruch (Hernia umbilicalis) Zusammenfassung und Stellungnahme:
Am 27.4.1999 wurde uns ein Krankenhausbericht (Krankenhaus Waidhofen/Ybbs) übermittelt, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund einer bestehenden Herzrhythmusstörung einer Herzschrittmacherimplantation unterziehen musste.
Weiters wurde eine tiefe Beinvenenthrombose diagnostiziert. Eine Einsetzbarkeit ist daher derzeit nicht gegeben. Mit einer im körperlichen Bereich stark eingeschränkten Einsetzbarkeit ist frühestens in zwei Monaten zu rechnen.
Die Wiederlangung der Einsetzbarkeit im ursprünglichen Tätigkeitsbereich erscheint anhand der vorliegenden Befunde unwahrscheinlich.
BEURTEILUNG:
Die/Der Bedienstete ist derzeit nicht einsetzbar.
...
Sonstige Bemerkungen:
Eine Besserung ist möglich, die Wiedererlangung der Einsetzbarkeit als Maschinwäscher ist unwahrscheinlich."
Im Zuge des Ruhegenussbemessungsverfahrens erstattete die MA 15 - Gesundheitswesen am 28. September 1999 ein weiteres Gutachten zur Frage, ob der Beschwerdeführer vom medizinischen Standpunkt aus betrachtet zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung im Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und bejahendenfalls, welche Betätigungen er auf Grund seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zum genannten Zeitpunkt noch auszuüben vermocht habe. Dieses Gutachten lautet auszugsweise:
"...
(Aktuelle) Anamnese:
Im April dieses Jahres musste mir ein Schrittmacher implantiert werden. Bei Wetterumschwung verspüre ich ein Druckgefühl am Herzen. Wenn ich mich bücke, wird mir schwindlig, deswegen wurde auch eine Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule durchgeführt. Tramal nehme ich wegen der Schmerzen im rechten Knie. Seit der Operation ist der 4. und 5. Finger an der linken Hand taub. Der Amtsarzt in Niederösterreich hat mir kürzlich gesagt, ich hätte etwas an der Schilddrüse. Eine Schilddrüsenuntersuchung wurde jedoch noch nicht durchgeführt. Ich bin im Krankenhaus immer zur Schrittmacherkontrolle, einen niedergelassenen Internisten haben ich nicht. Seit dem Spitalsaufenthalt im April habe ich ca. 15 kg abgenommen.
...
Diagnose (in deutscher Sprache):
Schrittmacherimplantation am 6.4.1999 auf Grund höhergradiger Herzrhythmusstörungen (DDD-PM Implantation bei Z.n. AV-Block III. Grades)
Beinvenenthrombose rechtes Schilddrüsenvergrößerung (kalter Knoten links, euthyreote Stoffwechsellage)
Nacken- und Kreuzschmerzen Handgelenksabnützung links Kniegelenksabnützung beidseits Sprunggelenksabnützung beidseits
Nabelbruch
Zusammenfassung und Stellungnahme:
Der Beschwerdeführer musste sich auf Grund höhergradiger Herzrhythmusstörungen im April 1999 einer Herzschrittmacherimplantation unterziehen.
Im Rahmen des stationären Aufenthaltes trat eine tiefe Beinvenenthrombose auf, eine orale Blutverdünnungstherapie musste durchgeführt werden. Von Seiten der kardialen Symptomatik zeigte sich in den folgenden Kontrolluntersuchungen ein stabiler Zustand. Die festgestellte Schilddrüsenvergrößerung bedarf derzeit keiner weiteren Therapie, da eine normale Schilddrüsenhormonstoffwechsellage vorliegt - regelmäßige Kontrollen sind jedoch indiziert.
Die orthopädischen Leiden, die auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind, bedingen neben der Einschränkung der Einsetzbarkeit nur für leichte körperliche Beanspruchung - die sich natürlich auch aus der kardialen Symptomatik ergibt - Einschränkungen bezüglich Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebeugter Körperhaltung, weiters sind Tätigkeiten im Knien und in tiefer Hocke sowie Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen zu vermeiden.
Somit bestand zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (30.6.1999) eine lediglich - gemäß nachfolgendem Kalkül - stark eingeschränkte Einsetzbarkeit.
BEURTEILUNG:
Der Bedienstete kann mit 30.6.99 zu folgenden Tätigkeiten
herangezogen werden:
GEISTIGES LEISTUNGSVERMÖGEN
(X)
:
ZEITDRUCK
(X)
:
X
unter allgemein üblichem
PSYCHISCHE BELASTBARKEIT
(X)
:
X
durchschnittlich
KÖRPERLICHE BEANSPRUCHUNG
(X)
:
X
leicht
HEBE- UND TRAGELEISTUNG (X) : X
schwer
:
nicht
mittelschwer
:
nicht
leicht
:
fallweise
ARBEITSHALTUNG (X) : X
Sitzen
:
fallweise
Stehen
:
fallweise
Gehen
:
fallweise
Überkopf arbeiten
:
nicht
in gebeugter Haltung
:
nicht
ARBEITSORT (X) : X
in geschlossenen Räumen
(X)
:
X
im Freien
(X)
:
unt. starker Lärmeinwrkg
(X)
:
an höhenexp. Stellen
(X)
:
an allg. expon. Stellen
(X)
:
berufsbed. Lenken e. KFZ
(X)
:
in Kälte
(X)
:
in Nässe
(X)
:
in Hitze
(X)
:
(X)
:
ARBEITSART (X): X
Feinarbeiten
(X)
:
X
Grobarbeiten
(X)
:X
bildsch.unterst.Arbeitspl.
(X)
:
reine Bildschirmarbeit
(X)
:
Tourendienst
(X)
:
Sonstige Bemerkungen:
Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist
unwahrscheinlich. "
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 nachweislich zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Bescheid vom 25. November 1999 stellte der Magistrat der Stadt Wien fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 ff der Wiener Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab 1. Juli 1999 ein Ruhegenuss von monatlich 16.121,52 ATS (entspricht 1.171,60 EUR) gebühre. Hiezu gebühre ihm ab dem selben Zeitpunkt gemäß den §§ 3 bis 5 und 9 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetzes 1995 eine Ruhegenusszulage von monatlich 814,47 ATS (entspricht 59,19 EUR). Das Ausmaß des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage ergäben sich - so die Begründung - aus den beiliegenden, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Berechnungen. Diesen ist zu entnehmen, dass bei der Berechnung des Ruhegenusses eine gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 PO 1995 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 72 % zur Anwendung gebracht wurde und der Ruhegenuss 100% der (gekürzten) Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
In seiner dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung durch einen Facharzt für interne Medizin bzw. durch einen Kardiologen. Er führte aus, es sei im Gutachten zwar seine stark eingeschränkte Einsetzbarkeit, jedoch nicht seine "völlige Dienstunfähigkeit" festgestellt worden. Er fühle sich zurzeit überhaupt nicht in der Lage, irgendeine Tätigkeit zu verrichten. Dieser Berufung war ein Schreiben der Personalvertretung der Bediensteten der Stadt Wien vom selben Datum beigelegt, das unter Hinweis auf den dem Beschwerdeführer im April 1999 implantierten Herzschrittmacher, seine Ausfallserscheinungen in der linken Hand, die degenerativen Veränderungen in der Halswirbelsäule und die Beinvenenthrombose im rechten Fuß das Berufungsvorbringen dahingehend ergänzte, dass der Beschwerdeführer völlig erwerbsunfähig und daher eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht vorzunehmen sei. Laut § 4 Abs. 3 Z. 2 PO 1995 (gemeint § 4 Abs. 4 Z. 3 PO 1995) sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht zu kürzen, wenn "völlige Dienstunfähigkeit" vorliege. Es werde daher eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für interne Medizin, den psychohygienischen Dienst und durch einen Facharzt für Orthopädie beantragt.
Im Berufungsverfahrens wurde ein "berufskundliches Sachverständigengutachten" eingeholt, ob der Beschwerdeführer noch eine Erwerbstätigkeit ausüben könne und gegebenenfalls, welche Tätigkeiten in Frage kämen. Nach einer kurzen Zusammenfassung der Gutachten der MA 15 vom 29. April und 28. September 1999 und der bisherigen Ausbildungs- und Berufslaufbahn des Beschwerdeführers führte der Sachverständige P. aus, dass für den Beschwerdeführer mit seinen anlässlich der Versetzung in den Ruhestand gültigen Leistungseinschränkungen noch die Möglichkeit bestehe, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einigen Hilfsarbeiterberufen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Begründung dieses Gutachtens enthält folgende
"zusammenfassende Schlussfolgerung:
Einer Arbeitskraft, die bisher in einem Hilfsarbeiterberuf tätig war, ist es zumutbar, auch weiterhin in diesem Berufsbereich zu arbeiten. Legt man das Leistungskalkül des Beschwerdeführers zu Grunde, so hätte zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung die Möglichkeit bestanden, beispielhaft in folgenden Berufen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen:
Billeteur(in):
Anweisen von Sitz- oder Stehplätzen in Kinos, Theatern, bei Sportveranstaltungen, in Veranstaltungshallen u. dgl.; zusätzlicher Verkauf von Programmen; Öffnen der Aushänge bei Vorstellungsschluss und in Notfällen. Insbesondere durch die starke Zunahme an Kinopalästen mit mehreren Sälen und Ganztagsbetrieb sind nunmehr im Beruf Billeteur(in) in ausreichender Zahl Arbeitsplätze mit normaler Ganztagsarbeitszeit zu finden.
Leichte körperliche Arbeit, die bei Vorstellungsbeginn im Gehen und Stehen erfolgt. Während der Vorstellungen ist Sitzen möglich.
Wächter (Nachtwächter, Baustellenwächter, Werkswächter usw.):
Anwesenheitsdienst in einer Portierloge, unterbrochen von Rundgängen. Bedienen von Stechuhren, einfache Eintragung in ein Wachjournal, gegebenenfalls die telefonische Verständigung von Betriebsleitung, Feuerwehr, Rettung und Polizei.
Es handelt sich um eine leichte körperliche Arbeit, die in wechselnder Körperhaltung zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt werden kann. Es sind Rundgänge zu absolvieren, die je nach Betriebsgelände von wenigen Minuten bis zu einer Stunde dauern können. Dabei kann der Rundgang zeitweise durch kurzes Stehen unterbrochen werden. Zwischen den Rundgängen ist Hinsetzen möglich, das jederzeit von Stehen oder Gehen einiger Schritte unterbrochen werden kann. Es handelt sich um eine einfache Arbeit, dabei ist jedoch selbstständiges Handeln, z.B. beim Verständigen von Einsatzkräften notwendig.
Aufseher bei Ausstellungen, in Museen, Versteigerungshäusern u.dgl.;
Aufsicht über die ausgestellten Exponate und das richtige Verhalten der Besucher. Erteilen einfacher Auskünfte (z.B. Tag der Versteigerung). Öffnen von Vitrinen zur Einzelbesichtigung von Versteigerungsgegenständen.
Die Tätigkeit ist unter ganz leichten körperlichen Belastungen auszuführen. Es ist dabei eine wechselnde Körperhaltung möglich. Es handelt sich um eine einfache Arbeit, die nach einer kurzen Unterweisung ausgeführt werden kann.
Die in diesem Gutachten genannten Berufe (auch Verweisungsberufe) kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vor, wobei außer Betracht bleiben muss, ob Stellen frei oder besetzt sind."
Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 "bezweifelte" die vom Beschwerdeführer mit einer Stellungnahme beauftragte Personalvertretung die "Treffsicherheit" des berufskundlichen Gutachtens. Nur ein Arzt habe die notwendigen Kenntnisse über anatomische Beschaffenheit, physiologische Abläufe, pathologische Folgerungen und den daraus resultierenden möglichen Belastungsgrenzen des menschlichen Körpers. Ein berufskundliches Gutachten, das eineinhalb Seiten medizinische Fakten verkürzt wiedergebe und teilweise auslasse, sei nicht akzeptabel. Es werde zwar erwähnt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Herzrhythmusstörungen ein Herzschrittmacher implantiert worden sei, jedoch nicht, dass bei derartigen Patienten das Arbeiten in einem elektrischen Magnetfeld Störungen beim Herzschrittmacher verursachen könne. Dies könne nie ausgeschlossen werden und könne unter Umständen eine Lebensbedrohung für den Beschwerdeführer darstellen. Die beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten wie Billeteur, Nachtwächter, Aufseher bei Ausstellungen erscheine nicht richtig, da gerade in diesen Berufen im Falle einer Beanstandung, Zurechtweisung und im äußersten Fall tätliche Angriffe durch Publikum nicht ausgeschlossen werden könnten. Gleichzeitig sei Teil der Tätigkeit das Mitwirken an Alarmplänen, zum Beispiel im Falle einer Räumung bei Brand oder Bombenalarm. Es sei hier vom Anforderungsprofil ein 57-jähriger Herzschrittmacherpatient mit reduzierter Belastbarkeit sicherlich nicht einsetzbar. Die fachlichen Defizite in der medizinischen Beurteilung zeigten sich auch an der Nichtbeachtung der psychischen Erkrankung.
Weiters sei nicht auszuschließen, dass die Herzrhythmusstörungen durch das ständige Arbeiten in einem elektrischen Magnetfeld verursacht worden seien. Der Beschwerdeführer sei Maschinwäscher gewesen und an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz derartigen Magnetfeldern ausgesetzt gewesen. Es sei daher aufzuklären, ob die dauernde Dienstunfähigkeit durch seine bisherige Arbeit als Maschinwäscher verursacht worden seien und somit im weitesten Fall ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliege.
Der Beschwerdeführer habe nicht von sich aus um Pensionierung angesucht, sondern ein amtsärztliches Gutachten habe festgestellt, dass keine ersprießliche Dienstleistung zu erwarten sei. Aus diesem Grund sei das Pensionsverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei nicht informiert worden, dass damit gleichzeitig ein Abschlag von 2 % (gemeint pro Lebensjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres) verbunden sei, da er angenommen habe, dass er völlig erwerbsunfähig sei. Nur unter der Annahme der völligen Erwerbsunfähigkeit habe er der Pensionierung zugestimmt (wird weiter ausgeführt).
Hierauf wurden dem Beschwerdeführer die amtsärztlichen Gutachten vom 29. April und vom 28. September 1999 zur Stellungnahme übermittelt.
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2000 führte er aus, in beiden Gutachten werde darauf hingewiesen, dass auf Grund der bestehenden Herz-Kreislauf-Problematik, die sogar eine Herzschrittmacherimplantation erfordert habe, eine massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe. Weiters sei eine Blutverdünnungstherapie notwendig, die im Fall von Verletzungen zu einer erheblichen Gefährdung führe. In beiden Gutachten werde jedoch seine psychische Problematik nicht berücksichtigt. Die Tatsache der schweren körperlichen Beeinträchtigung mit folgender Frühpensionierung habe zu einer erheblichen depressiven Reaktion geführt. Die depressive Symptomatik mit Antriebsschwäche, Affektlabilität bis -inkontinenz sowie Angstsymptomen, insbesondere massive Zukunftsangst, sei per se geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit zu bedingen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. September 2000 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte sie begründend aus, der Beschwerdeführer sei wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden. Davon zu unterscheiden sei jedoch der in § 4 Abs. 4 Z. 3 PO 1995 normierte Begriff der "dauernden Erwerbsunfähigkeit". Unter Erwerbsfähigkeit verstehe man die Fähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit zu verschaffen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimme sich somit in abstrakter Betrachtungsweise danach, inwieweit der Beamte auf Grund seines Gesundheitszustandes in seinen Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt sei. Dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung setze somit voraus, dass der Beamte auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls - abstrakt betrachtet - unfähig sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten zu verrichten, durch welche er sich einen regelmäßigen Erwerb verschaffen könne. Im konkreten Fall sei auf Grund des ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachtens vom 28. September 1999 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls zu Tätigkeiten unter allgemein üblichem Zeitdruck, durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit, leichter körperlicher Beanspruchung, mit fallweisen leichten Hebe- und Tragleistungen bis 10 kg, fallweise im Sitzen, Stehen und Gehen, jedoch ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebeugter Haltung, in geschlossenen Räumen, mit Fein- und Grobarbeiten herangezogen werden könne. Auf Grund dieses medizinischen Leistungskalküls habe der berufskundige Sachverständige sein ausführliches, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vom 28. Dezember 1999 erstattet, in dem er zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch untergeordnete Hilfstätigkeiten, wie beispielsweise Billeteur, Wächter und Aufseher, verrichten könne.
Den Stellungnahmen des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde entgegen, dieses laienhafte Vorbringen im Sinne einer bloß gegenteiligen Behauptung sei nicht geeignet, das Gutachten vom 28. September 1999 zu entkräften. Wenn der Beschwerdeführer dieses schlüssige und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten in Zweifel hätte ziehen wollen, hätte er von sich aus im Verwaltungsverfahren initiativ tätig werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen gehabt. Zur Nichtbeachtung der psychischen Problematik des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass - möge eine solche nunmehr vorliegen - der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass diese Problematik durch seine Frühpensionierung entstanden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers derartige psychische Probleme noch nicht vorgelegen seien und somit auch vom amtsärztlichen Sachverständigen nicht diagnostiziert und bei Erstellung des medizinischen Leistungskalküls auch nicht berücksichtigt hätten werden können. Bei der Beurteilung der dauernden Erwerbsfähigkeit käme es auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an. Unter diesem Blickpunkt sei somit auch die im Schreiben vom 6. Dezember 1999 aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, er fühle sich derzeit nicht in der Lage, irgendeine Tätigkeit zu versehen, im Hinblick auf die bereits mit Ablauf des 30. Juni 1999 erfolgte Ruhestandsversetzung rechtlich irrelevant.
Der Rüge des Beschwerdeführers zum berufskundigen Sachverständigengutachten hielt die belangte Behörde entgegen, dieser habe sein Gutachten lediglich auf Grund des vom amtsärztlichen Sachverständigen erhobenen Leistungskalküls und nicht auf Grund der diagnostizierten Leiden des Berufungswerbers zu erstellen, was im konkreten Fall auch in ausführlicher, schlüssiger und widerspruchsfreier Weise erfolgt sei. Insbesondere habe der berufskundige Sachverständige auch nicht die Schlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens zu überprüfen, dies obliege vielmehr der die Entscheidung treffenden Behörde. Den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die im berufskundlichen Sachverständigengutachten genannten Berufe seien als laienhaftes Vorbringen gleichfalls nicht geeignet, das Gutachten vom 28. Dezember 1999 zu entkräften. Ob der Beschwerdeführer noch erwerbstätig sei oder nicht, sei abstrakt zu beurteilen, weshalb hiebei auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers nicht Bedacht zu nehmen sei.
Gemäß § 2 Z. 10 lit. a des Wiener Unfallfürsorgegesetzes 1967 (UFG 1967) sei ein Dienstunfall ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ereignet. Nach der ständigen Judikatur des Obersten GerichtshofesG zu § 175 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, die nach Auffassung der belangten Behörde auch für die Auslegung der Bestimmungen des Unfallfürsorgegesetzes heranzuziehen sei, sei ein Unfall der Eintritt einer Gesundheitsschädigung oder des Todes infolge eines plötzlichen, zeitlich und örtlich eng umgrenzten, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Ereignisses. Auf Grund dieser Definition sei somit die Annahme, es könne sich bei den Herzrhythmusstörungen des Beschwerdeführers infolge der langjährigen Tätigkeit als Maschinwäscher in einem angeblichen elektrischen Magnetfeld um einen Dienstunfall handeln, ausgeschlossen, da dem Ereignis der langjährigen Tätigkeit die Bedingung der Plötzlichkeit, der zeitlichen und örtlichen Umgrenzung und der Willensunabhängigkeit des Beschwerdeführers fehle. Weiters sei festzustellen, dass gemäß § 2 Z. 11 UFG 1967 Herzrhythmusstörungen nicht unter den in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Berufskrankheiten angeführt seien. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Herzrhythmusstörungen seien somit weder die Folge eines Dienstunfalles noch stellten sie eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen des UFG 1967 dar.
Abschließend führte die belangte Behörde aus, für die Frage, ob ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen sei, sei lediglich § 68 DO 1994 maßgeblich. Demnach sei der Beamte u.a. in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig sei und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheine. Wenn der Beamte seine Ruhestandsversetzung nicht selbst beantrage, sei er gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 DO 1994 bei Vorliegen der obgenannten Voraussetzung von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Diese Bestimmung sei zwingend, eine Wahlmöglichkeit des Beamten bestehe somit nicht. Insbesondere sei auch auf die damit verbundenen pensionsrechtlichen Konsequenzen nicht Bedacht zu nehmen. Auch bestehe kein Anspruch des Berufungswerbers auf eine anderweitige Verwendung an Stelle einer Ruhestandsversetzung. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PO 1995 sei die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um insgesamt 8 % zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf sein Diensteinkommen bzw. auf seinen Ruhegenuss "insofern verletzt, als die belangte Behörde gemäß den §§ 3 ff PO 1995 ab 1. Juli 1999 lediglich einen Ruhgenuss von monatlich S 16.121,52 sowie ab demselben Zeitpunkt gemäß den §§ 3 bis 5 und 9 des RVZG 1995 eine Ruhegenusszulage von monatlich S 814,47 festgestellt" habe, und zwar durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Nach § 4 Abs. 3 PO 1995, LGBl. (für Wien) Nr. 67, in der Fassung der 2. Novelle zur PO 1995, LGBl. Nr. 48/1996, ist bei Beamten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienststand ausgeschieden sind, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Tag liegt, um 2 Prozentpunkte zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.
Nach § 4 Abs. 4 Z. 2 (in der Fassung LGBl Nr. 48/1996) und der Z. 3 (eingeführt durch Art. III Z. 1 der 4. Novelle zur PO 1995, LGBl. Nr. 23/1998, kundgemacht am 28. April 1998 und in Kraft getreten am 1. Jänner 1998) gilt Abs. 3 nicht, wenn
"2. der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 gebührt oder
3. der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand dauernd erwerbsunfähig ist. Dauernd erwerbsunfähig im Sinn dieser Bestimmung ist der Beamte nur dann, wenn er infolge von Krankheit, anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des UFG 1967, LGBl. Nr. 8/1969, lauten (§ 2 Z. 10 lit. a in der Stammfassung, Z. 11 lit. a in der Fassung LGBl. Nr. 8/1993, lit. b in der Fassung LGBl. Nr. 33/1997, § 41a Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 34/1999):
"§ 2 ...
10. Dienstunfall: ein Unfall, der sich ereignet
a) im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis;
...
11. Berufskrankheit:
a) eine der in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch das Dienstverhältnis oder durch die Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht ist, mit der Maßgabe, dass unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff des Unternehmens entsprechend auch der Ort der Dienstverrichtung des Beamten oder seiner Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals zu verstehen ist;
b) im Einzelfall eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz enthalten ist, wenn auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststeht, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist;
...
§ 41a ...
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 1999 geltenden Fassung anzuwenden."
Die Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG 1975 lautet (in der Fassung der 9. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 13/1962):
"...
Anlage 1
...
Z. 16 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen Alle Unternehmen
..."
In den Erläuterungen zur 9. ASVG-Novelle, 517 BlgNR, IX. GP,
Seite 111, heißt es:
"Durch den bisherigen Wortlaut der laufenden Nr. 16 der Anlage 1 zum ASVG ist jener Personenkreis unter Versicherungsschutz gestellt, welcher der Einwirkung von Röntgenstrahlen bzw. Strahlen radioaktiver Stoffe ausgesetzt ist. Mit dieser Formulierung konnte bisher das Auslangen gefunden werden. Im Hinblick auf die fortschreitende Entwicklung auf dem Gebiete der Atomphysik können in naher Zukunft Versicherte auch der Einwirkung anderer ionisierender Strahlen, wie Neutronen, Protonen oder schwere Rückstoßkerne, die im Reaktorbetrieb bei Teilchenbeschleunigern und Kernreaktionen auftreten, ausgesetzt sein. Erkrankungen durch Strahlen der genannten Art haben aber bisher in der Liste der Berufskrankheiten keine Berücksichtigung gefunden. Es ist daher notwendig, den Wortlaut der laufenden Nummer 16 entsprechend abzuändern."
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde sei nicht auf die von ihm angegebenen depressiven Reaktionen, wie die depressive Symptomatik mit Antriebsschwäche, Affektlabilität, Affektinkontinenz sowie Angstsymptomen eingegangen. Wie für jedermann leicht einsichtig sei, komme es naturgemäß bei einer solch schweren Operation wie der Implantation eines Herzschrittmachers fast zwangsläufig auch zu psychischen Problemen, noch dazu, wo bei ihm Komplikationen aufgetreten seien. Nach dem Eingriff seien die Schwellungen im Bereich des rechten Beines stärker aufgetreten und eine tiefe Beinvenenthrombose festgestellt worden. Zudem finde sich in den amtsärztlichen Gutachten keinerlei Prognose darüber, ob es trotz Kalkülseinhaltung zu vermehrten Krankenständen von etwa sieben bis acht Wochen pro Jahr kommen könne oder nicht. Diese Frage habe die Behörde jedenfalls von Amts wegen zu überprüfen gehabt.
Eine weitere Ergänzungsbedürftigkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass die bei ihm diagnostizierten Herzrhythmusstörungen, welche letztlich die Implantation eines Herzschrittmachers notwendig gemacht hätten, durch das ständige Arbeiten in einem elektrischen Magnetfeld verursacht worden sein könnten. Immerhin sei er während seines gesamten Arbeitslebens als Maschinwäscher derartigen Magnetfeldern ausgesetzt gewesen. Es sei nicht abgeklärt worden, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliege. Es sei lediglich dargetan worden, dass gemäß der Bestimmung des § 2 Z. 11 lit. a UFG 1967 Herzrhythmusstörungen nicht unter den in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Berufskrankheiten angeführt seien. Daraus sei von der belangten Behörde der Schluss gezogen worden, dass die bei ihm diagnostizierten Herzrhythmusstörungen weder die Folge eines Dienstunfalles noch die Folge einer Berufskrankheit darstellten. Als Berufskrankheit gelte jedoch im Sinne des § 2 Z. 11 lit. b UFG 1967 im Einzelfall auch eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten sei, wenn auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststehe, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten ausgeübten Tätigkeit entstanden sei.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, die verursachten Herzrhythmusstörungen stammten vom ständigen Arbeiten in einem elektrischen Magnetfeld. Gemäß Punkt 16 der Anlage 1 zum ASVG seien "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen" zu den Berufskrankheiten zu zählen. Die von ihm beschriebenen elektrischen Magnetfelder seien solchen ionisierenden Strahlen gleichzuhalten. Es handle sich um eine ständige Strahlung, die durch Magnete hervorgerufen werde und die auf seine körperliche Befindlichkeit Einfluss genommen habe.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 4 Abs. 3 PO 1995 zu Recht zur Anwendung gelangt ist.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Auffassung der belangten Behörde, die Herzrhythmusstörungen des Beschwerdeführers seien keine Folge eines Dienstunfalls im Sinne des § 2 Z 10 UFG 1967, nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass seine Herzrhythmusstörungen durch das "ständige Arbeiten in einem elektrischen Magnetfeld" verursacht worden seien, sodass eine Berufskrankheit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 2 PO 1995 vorliege.
Der Begriff der Berufskrankheit gemäß § 4 Abs. 4 Z. 2 PO 1995 ist mangels einer Definition in der PO 1995 aus § 2 Z. 11 UFG 1967 zu gewinnen, wonach - in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 177 ASVG - als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten. Der Gesetzgeber lässt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode (vgl. zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Z. 1 PG 1965 und § 92 B-KUVG das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0346 = Slg. Nr. 14.807/A).
Die vom Beschwerdeführer behaupteten elektromagnetischen Felder und auf diese zurückzuführende Erkrankungen stellen indes keine Berufskrankheit im Sinne der vorerwähnten Anlage dar, weil weder Erkrankungen durch elektrische Magnetfelder noch Herzrhythmusstörungen an sich in der (taxativen) Aufzählung dieser Anlage angeführt werden. Elektromagnetische Felder waren - wie sich aus den obzitierten Erläuterungen zur 9. ASVG-Novelle ergibt -
weder vor noch nach dieser Novelle vom Anwendungsbereich der Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG umfasst. Eine Analogie zur Anlage 1 mit Rücksicht auf ihre Z. 16 scheidet schon auf Grund des taxativen Charakters der hier genannten Krankheiten und Krankheitsursachen aus.
Hingegen zeigt der Beschwerdeführer mit seinen übrigen Ausführungen eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes auf:
§ 4 Abs. 4 Z. 2 PO 1995, wonach eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 3 leg. cit entfällt, stellt nicht auf den Bezug einer Versehrtenrente nach dem UFG 1967, sondern auf das Gebühren einer solchen ab. Dies bedeutet - wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bundesrechtslage in seinem Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0132, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den rechtlichen Anspruch auf eine Leistung. Es ist daher die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nach dem UFG 1967 im Ruhegenussbemessungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, solange keine bindende Entscheidung der Rentenbehörde (des Gerichtes im Leistungsstreit) vorliegt (vgl. das zur ähnlichen Bundesrechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0489).
Nach § 2 Z. 11 lit. b UFG 1967 gilt im Einzelfall eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, als Berufskrankheit, wenn auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststeht, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der allgemeineren Wendung der "schädigenden Strahlung" ein anderes Begriffsverständnis beizulegen als es der "ionisierenden Strahlung" im Sinne der Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG zu Grunde liegt, würden doch sonst Erkrankungen durch schädliche Strahlen regelmäßig als "ihrer Art nach" der Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG zuzuordnen sein und damit unter die lit. a des § 2 Z. 11 UFG 1967 fallen, ohne dass dem in der lit. b genannten Tatbestand einer "schädigenden Strahlung" eine eigenständige Bedeutung zukäme.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Schreiben vom 1. Februar 2000 vorgebracht, es sei nicht auszuschließen, dass seine Herzrhythmusstörungen durch das ständige Arbeiten in einem elektrischen Magnetfeld verursacht worden sein könnten.
Weder aus dem Akteninhalt noch aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass dieses vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Arbeiten in einem elektrischen Magnetfeld aus medizinischer Sicht oder vom technischen Standpunkt aus als Ursache für die bei ihm diagnostizierten Leiden ausgeschlossen wäre bzw. diese Leiden zumindest nicht wesentlich verstärkt hätte. Da die belangte Behörde dazu keine Ermittlungen durchgeführt hat, kann anhand des Akteninhaltes nicht ausgeschlossen werden, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit innerhalb der behaupteten elektrischen Magnetfelder irgendwelchen Strahlungen ausgesetzt war und damit seine Leiden nicht zumindest überwiegend auf die Einwirkung "schädigender Strahlen" zurückzuführen sind. Damit kann das Vorliegen einer Berufskrankheit nicht von vornherein verneint werden.
Die in der Gegenschrift enthaltenen Ausführungen können die fehlenden Erörterungen und die unterlassene Begründung nicht ersetzen, zumal diese lediglich auf Vermutungen der belangten Behörde basieren, für die sich in den Verwaltungsakten keine Grundlage findet.
Da die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen unterlassen hat und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wirksam entgegen getreten ist, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet, sodass die Überprüfung des Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof gehindert wurde.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren im Sinne der vorstehenden Ausführungen (allfälliges Vorliegen einer Berufskrankheit) zu ergänzen haben. Des Weiteren wird erforderlichenfalls das ärztliche Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Eingliederungsmöglichkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt bzw. der zu erwartenden leidensbedingten "Krankenstände" und des Erfordernisses einer medizinisch indizierten Notwendigkeit regelmäßige Pausen einzuhalten (etwa zur Medikamenteneinnahme) zu ergänzen sein (vgl z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0295). In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass für den Fall einer medizinisch indizierten Notwendigkeit regelmäßige Pausen einzuhalten oder im Hinblick auf mögliche psychische Leidenszustände des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der berufskundliche Sachverständige auch Ausführungen zu treffen haben wird, ob (bejahendenfalls in welchen Tätigkeiten) dem Beschwerdeführer unter diesen Einschränkungen eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich erscheint.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2003
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120273.X00