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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Wortes "Fachhochschulen" und der Wortfolge "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, BGBl. II 287/1997, (LehrbeauftragtenV), mit E v 15.06.00, V102/99Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verweigerte die Finanzlandesdirektion für Kärnten dem Beschwerdeführer die begehrte Rückstellung der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer mit der Begründung, daß die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt vier Semesterwochenstunden an der Fachhochschule Spittal/Drau aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit trotz einer als "freier Dienstvertrag" bezeichneten und von 1. Mai 1999 bis 31. Juli 1999 befristeten Vereinbarung mit dem die Fachhochschule tragenden Verein den nichtselbständigen Einkünften zugerechnet werden müßten.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung rügt.
Aus Anlaß einer anderen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Wortes "Fachhochschulen" und der Wortfolge "oder ähnlichen Bildungseinrichtungen" in §1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, BGBl. II 287/1997, ein und hob diese Wortfolgen mit Erkenntnis vom 15. Juni 2000, V102/99, auf.
II. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren
(vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986).
Die nichtöffentlichen Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren, fand am 15. Juni 2000 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 16. März 2000 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflußt wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B556.2000Dokumentnummer
JFT_09999370_00B00556_00