Norm
ArbGerG §25 Abs1 Z3 BRechtssatz
Wurde die Sache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG vom Berufungsgericht von neuem verhandelt, ist es für die im § 532 Abs 2 ZPO genannten Klagen zuständig, auch wenn seine vom Wiederaufnahmsgrund betroffenen Feststellungen nicht von denen des Erstgerichtes abweichen. Eine beim (seinerzeitigen) Berufungsgericht eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist an das auf Grund der mit 01.01.1987 eingetretenen Änderung der Gerichtsorganisation zuständige OLG von Amts wegen zu überweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0044564Dokumentnummer
JJR_19890208_OGH0002_009OBA00312_8800000_001