RS OGH 1989/2/8 9ObA312/88 (9ObA313/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1989
beobachten
merken

Norm

ArbGerG §25 Abs1 Z3 B
ArbGerG §25 Abs1 Z3 F
ASGG §101 Abs1 Z3
ZPO §532 Abs2

Rechtssatz

Wurde die Sache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG vom Berufungsgericht von neuem verhandelt, ist es für die im § 532 Abs 2 ZPO genannten Klagen zuständig, auch wenn seine vom Wiederaufnahmsgrund betroffenen Feststellungen nicht von denen des Erstgerichtes abweichen. Eine beim (seinerzeitigen) Berufungsgericht eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist an das auf Grund der mit 01.01.1987 eingetretenen Änderung der Gerichtsorganisation zuständige OLG von Amts wegen zu überweisen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 312/88
    Entscheidungstext OGH 08.02.1989 9 ObA 312/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0044564

Dokumentnummer

JJR_19890208_OGH0002_009OBA00312_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten