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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
BDG 1979 §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde 1. des Dr. J K,
2.
der Dr. R N, 3. des Dr. W B, 4. des Dr. G M, 5. des Dr. R K,
6.
des Dr. P M, 7. der Dr. U P und 8. des Dr. W T, sämtliche vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 6. April 2000, Zl. Präs. K-76/2000-1, betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche (Durchführung der Totenbeschau und Aufsicht), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Ärzte und stehen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.
Die Vorgeschichte ist den hg. Erkenntnissen vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0002, und vom 23. Februar 2000, Zl. 99/12/0018, zu entnehmen. Strittig war in diesen Verfahren die (dienstrechtliche) Frage, ob die Befolgung der den (nunmehrigen) Zweit- bis Achtbeschwerdeführern, die (damals) dem Dienstzweig "Amtsärztlicher Dienst" angehörten, aus Anlass des am 1. November 1992 erfolgten Inkrafttretens des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992 von ihrem Vorgesetzten erteilte Weisung, die Totenbeschau durchzuführen, zu ihren Dienstpflichten gehörte oder diese Aufgaben zu den Agenden der damals gleichzeitig in der Dienstzweigeverordnung noch vorgesehenen (aber seit 1987 nicht mehr besetzten) Beamtengruppe "Stadtärztlicher Dienst" zähle. Mit der am 3. Mai 1996 in Kraft getretenen Änderung der Dienstzweigeverordnung (Verordnung des Gemeinderates vom 11. April 1996, kundgemacht im Amtblatt der Stadt Graz Nr. 6/1996) wurden u.a. der Dienstzweig "Stadtärztlicher Dienst" aufgehoben und dessen Agenden dem Dienstzweig "Amtsärztlicher Dienst" bei gleichzeitiger Umbenennung in "Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt" zugewiesen.
Mit dem - in diesem Umfang nicht angefochtenen - Bescheid vom 23. Jänner 1997 stellte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (im zweiten Rechtsgang) fest, dass die Befolgung der vom Vorgesetzten erteilten Weisung, die Totenbeschau nach dem Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz 1992 durchzuführen, nur bis zum Inkrafttreten der obgenannten Änderung der Dienstzweigeverordnung "mit 3.5.1996" nicht zu den Dienstpflichten der (nunmehrigen) Zweit- bis Achtbeschwerdeführer gezählt habe. Das "Mehrbegehren" (d.h. das Begehren, dass dies auch ab dem 3. Mai 1996 der Fall sei) wurde abgewiesen. Die (nur) gegen diesen Abspruch erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/12/0018, mit der Begründung ab, die obgenannte Änderung der Dienstzweigeverordnung habe dazu geführt, dass die Totenbeschau nunmehr zu den Aufgaben des als "Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt" bezeichneten Dienstzweiges zähle, dem die Zweitbis Achtbeschwerdeführer ab 3. Mai 1996 angehörten, weshalb (ab diesem Zeitpunkt) die Befolgung der Weisung, die Totenbeschau vorzunehmen, zu ihren Dienstpflichten gehöre.
Die vorliegende Beschwerde betrifft im Anschluss an diese dienstrechtliche Klärung erhobene (letztlich dem Besoldungsrecht zugeordnete) Ansprüche der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer auf Abgeltung der in der Zeit vom 1. November 1992 bis 2. Mai 1996 von ihnen tatsächlich in Befolgung der ihnen erteilten Weisung durchgeführten Totenbeschau sowie einen auf diesen Zeitraum bezogenen Abgeltungsanspruch des Erstbeschwerdeführers (Leiter des Gesundheitsamtes), den dieser auf die von ihm als nach dem Sanitätsrecht als erforderlich angesehene in Form eines "Bereitschaftsdienstes" erfolgte Wahrnehmung der sanitätspolizeilichen Überwachung der (von den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern durchgeführten) Totenbeschau stützt, über die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug abgesprochen wurde.
Das Verfahren betreffend diesen "besoldungsrechtlichen " Folgestreit (auch diese Zuordnung war im Verwaltungsverfahren strittig) nahm - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - folgenden Verlauf:
Mit Schreiben vom 18. Februar 1997 beantragte der Erstbeschwerdeführer die Abgeltung seines Bereitschaftsdienstes für die Zeit von 1. November 1992 bis 2. Mai 1996 und die Zweitbis Achtbeschwerdeführer die Abgeltung der von ihnen verrichteten Totenbeschauen. In Anlehnung an die in Wien übliche Bezahlung des Bereitschaftsdienstes an Wochentagen für die Zeit von 19.00 bis 24.00 Uhr in der Höhe von S 720,-- erachtete der Erstbeschwerdeführer ein Durchschnittsentgelt von S 800,-- für den von ihm während 1.119 Tagen durchgeführten Bereitschaftsdienst für 24 Stunden (sohin insgesamt S 895.200,--) angemessen. Die Zweitbis Achtbeschwerdeführer machten einen Durchschnittssatz von S 500,-- pro Totenbeschau geltend. Dieser Betrag liege "ohnehin unter der angemessenen Grenze, wenn man berücksichtigt, dass die Durchführung einer Totenbeschau nicht nur eine körperliche und psychische Belastung darstellt, sondern auch einen Mehraufwand der Kosten der Putzerei, der Bekleidung, Mehraufwand für Schuhe und Aufwand für diverse Telefongespräche, soweit diese von der Wohnung der Klienten mit diversen Dienststellen (Staatsanwaltschaft, Polizei, Desinfektionsanstalt, Bestattung, Hausarzt) durchzuführen waren". Daraus ergäben sich die im Einzelnen aufgelisteten Ansprüche der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer.
Im Zuge der weiteren Korrespondenz über dieses Schreiben führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass das Begehren vom 18. Februar 1997 nicht als "Antrag", sondern als "Forderung an den Dienstgeber" zu werten sei. Mit dem für den Stadtsenat ausgefertigten Schreiben des Personalamtes beim Magistrat Graz vom 10. Dezember 1997 wurden die Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass ihr Begehren vom 18. Februar 1997 keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werde. Im Übrigen sei Folgendes festzuhalten: Betreffend die Besoldung der während der Dienstzeit durchgeführten Totenbeschau gebühre den Amtsärzten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von S 990,--, eine Gefahrenzulage im Ausmaß von S 1.047,-- sowie eine Dienstzulage gemäß § 7 der Dienstzulagenverordnung - mit der Mehrleistungen quantitativer und qualitativer Art abgegolten seien - in Höhe von S 4.945,-- monatlich. Der Erstbeschwerdeführer beziehe die Amtsleiterzulage als Verwendungszulage gemäß § 74b Abs. 1 Z. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden kurz: DO-Graz) in Höhe von derzeit monatlich S 11.636,--, wobei gemäß § 74b Abs. 3 leg. cit. alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Für außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Totenbeschauen im Rahmen der amtsärztlichen Bereitschaft erhielten die Ärzte im Gesundheitsamt eine Journaldienstzulage gemäß § 31d DO-Graz. Als Vergütung für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung gebühre die Journaldienstzulage an Stelle der Überstundenvergütung bzw. der Sonn- und Feiertagsvergütung für den Dienst an Feiertagen und dienstfreien Tagen mit S 1.396,-- pro Dienst, an Wochenenden (Freitag 18.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr) mit S 2.793,-- pro Dienst und an Wochentagen (Montag bis Freitag 15.00 Uhr bis 07.00 Uhr) mit S 465,-- pro Dienst. Die Journaldienstzulage, die die Amtsärzte derzeit für den Bereitschaftsdienst an Wochentagen in Höhe von S 465,-- pro Tag bezögen, sei mit Stadtsenatsbeschluss vom 12. Juni 1981 (damals in Höhe von S 200,--) ausdrücklich als Abgeltung für die Mehrbelastung durch die Totenbeschau nach dem Ausscheiden der Stadtärzte (Anmerkung: nach den vorgelegten Verwaltungsakten gab es zu diesem Zeitpunkt noch zwei Stadtärzte) eingeführt worden. Diesem Stadtsenatsbeschluss sei ein Antrag der Leitung des Gesundheitsamtes zu Grunde gelegen, demzufolge die Aufgabe der Amtsärzte im Rahmen des Bereitschaftsdienstes primär in der Totenbeschau bestünde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese in der Nachtzeit eine besondere Belastung darstelle und auf Grund des Ausscheidens der Stadtärzte nahezu sämtliche Totenbeschauen im Zentrum und in der Peripherie des Stadtgebietes von den Amtsärzten besorgt werden müssten, sei dieser Bereitschaftsdienst durch diese Journaldienstzulage entlohnt worden. Die Beschwerdeführer hätten im maßgeblichen Zeitraum vom 1. November 1992 bis 2. Mai 1996 zusätzlich zu ihrem Schemagehalt die vorangeführten Nebengebühren und Zulagen bezogen. Damit seien alle mit der Totenbeschau in Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgegolten worden. Ein darüber hinausgehender Entgeltanspruch könne aus keiner der dienstrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Da es sich bei Forderung der Beschwerdeführer um eine zusätzliche Honorierung einer im Rahmen des Dienstbetriebes durchgeführten behördlichen Aufgabe der Gemeinde handle, die von den Amtsärzten als Bedienstete der Stadt Graz besorgt worden sei, stehe für eine Abgeltung keine andere außerhalb des Dienstrechtes gelegene Rechtsgrundlage zur Verfügung.
Die Beschwerdeführer machten hierauf ihre Ansprüche mit auf Art. 137 B-VG gestützten Klagen beim Verfassungsgerichtshof geltend. Sämtliche Klagen wurden vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen (Beschluss vom 4. März 1999, A 12/98-9, sowie Beschlüsse vom 10. März 1999, A 13/98 bis 19/98, wobei die Klage zu A 16/89 vom nunmehrigen Erstbeschwerdeführer erhoben wurde).
In der Begründung hinsichtlich der nunmehrigen Zweit- bis Achtbeschwerdeführer führte der Verfassungsgerichtshof wie folgt aus (die die Ansprüche des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers betreffenden - insofern anders lautenden - Begründungselemente sind in eckiger Klammer angegeben):
"... Der hier klagsweise verfolgte Anspruch auf Abgeltung der
Tätigkeit als Totenbeschauer nach dem Steiermärkischen
Leichenbestattungsgesetz 1992 (bzw. auf Abgeltung der Leistung
eines Bereitschaftsdienstes) ist im Rahmen der
besoldungsrechtlichen Ansprüche von Beamten nach der Dienst- und
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geltend zu
machen, weil die in Rede stehende Tätigkeit - unbestrittenermaßen -
in Befolgung einer Dienstanweisung des zuständigen
Abteilungsvorstandes erbracht wurde (bzw. der Kläger die in Rede
stehende Tätigkeit - unbestrittenermaßen - in seiner Funktion als
Abteilungsvorstand erbracht hatte). Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass mit dem oben angeführten Bescheid des Gemeinderates
der Gemeinde Graz vom 23.1.1997 - also nachträglich - festgestellt
wurde, dass 'die Befolgung der seitens des Abteilungsvorstandes
... erteilten Weisung, die Totenbeschau nach dem Steiermärkischen
Leichenbestattungsgesetz 1992 durchzuführen, ... bis zum In-Kraft-
Treten der Verordnung des Gemeinderates vom 11.4.1996 ... mit
3.5.1996 nicht zu den Dienstpflichten der Antragsteller zählt'.
...
Im gegenständlichen Fall ist nun strittig, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch überhaupt zusteht. Die beklagte Partei steht auf dem Standpunkt, dass die verfahrensgegenständlichen Leistungen schon durch Zulagen abgegolten worden seien, und bestreitet demgemäß zusammenfassend das Bestehen der klagsgegenständlichen Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Über diese Frage der Gebührlichkeit aber ist ... mit Bescheid abzusprechen.
Festzuhalten bleibt, dass selbst in Verfolgung der Auffassung, die behauptetermaßen anspruchsbegründende Tätigkeit als Totenbeschauer stehe gar nicht im Konnex mit einem (öffentlichrechtlichen) Dienstverhältnis zur Gemeinde Graz, die Frage der Gebührlichkeit des Anspruches (erst recht) strittig bliebe, weil dem zur Durchführung der Totenbeschau herangezogenen oder bestellten Arzt (unmittelbar) auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich kein (gesonderter) Entgeltanspruch eingeräumt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Stmk. Leichenbestattungsgesetz 1992).
Da sohin über den vom Kläger geltend gemachten (öffentlichrechtlichen) Anspruch mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist, sind die Prozessvoraussetzungen des Art. 137 B-VG nicht gegeben. Der Verfassungsgerichtshof ist deshalb nicht zuständig, über das Klagebegehren zu entscheiden.
Die Klage war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichthofes zurückzuweisen."
Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 1999 die bescheidmäßige Absprache über ihre Abgeltungsansprüche.
Der Stadtsenat wies mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 die Anträge der Beschwerdeführer auf Abgeltung der Bereitschaft bzw. Durchführung der Totenbeschau für die Zeit vom 1. November 1992 bis 2. Mai 1996 in Höhe der im Einzelnen angeführte Beträge ab. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, in Entsprechung der Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Totenbeschauer unbestrittenermaßen in Befolgung der Dienstanweisung des Abteilungsvorstandes erbracht worden sei. Damit sei klargestellt, dass hinsichtlich der Entlohnung ausschließlich die einschlägigen dienstrechtlichen Normen, das seien die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz sowie die darauf beruhenden Verordnungen, maßgebend seien.
Betreffend die Besoldung der während der Dienstzeit durchgeführten Totenbeschauen sei auszuführen, dass den Amtsärzten eine Aufwandsentschädigung, eine Gefahrenzulage sowie eine Dienstzulage gemäß § 7 der Dienstzulagenverordnung - mit der Mehrleistungen quantitativer und qualitativer Art abgegolten seien - gebühre.
Für außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Totenbeschauen im Rahmen der amtsärztlichen Bereitschaft erhielten die Ärzte im Gesundheitsamt eine Journaldienstzulage gemäß § 31d DO-Graz. Als Vergütung für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung gebühre die Journaldienstzulage an Stelle der Überstundenvergütung bzw. der Sonn- und Feiertagsvergütung.
Die Journaldienstzulage, die die Amtsärzte für den Bereitschaftsdienst an Wochentagen bezögen, sei mit Stadtsenatsbeschluss vom 12. Juni 1981 ausdrücklich als Abgeltung für die Mehrbelastung durch die Totenbeschau nach dem Ausscheiden der Stadtärzte eingeführt worden.
Diesem Stadtsenatsbeschluss sei ein Antrag der Leitung des Gesundheitsamtes zu Grunde gelegen, demzufolge die Aufgabe der Amtsärzte im Rahmen des Bereitschaftsdienstes primär in der Totenbeschau bestünde. Unter Berücksichtung des Umstandes, dass diese in der Nachtzeit eine besondere Belastung darstelle und auf Grund des Ausscheidens der Stadtärzte nahezu sämtliche Totenbeschauen im Zentrum und in der Peripherie des Stadtgebietes von den Amtsärzten besorgt werden müssten, sei dieser Bereitschaftsdienst durch eine Journaldienstzulage entlohnt worden.
Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. November 1992 bis 2. Mai 1996 hätten die Amtsärzte mit Ausnahme des Abteilungsvorstandes zusätzlich zu ihrem Schemagehalt die vorstehend angeführten Nebengebühren und Zulagen in nachstehender Höhe bezogen (es folgt eine Auflistung von Aufwandsentschädigung, Gefahrenzulage und Dienstzulage sowie Journaldienstzulage für den Dienst an Feiertagen und dienstfreien Tagen, Wochenenden und Wochentagen, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren).
Der Auffassung, der Erstbeschwerdeführer habe im fraglichen Zeitraum als Amtsleiter außerhalb seiner Dienstpflichten auf Grund einer Weisung des Magistratsdirektors die Aufsicht über die Totenbeschauen vorgenommen und damit "Bereitschaftsdienst" geleistet, könne nicht gefolgt werden. § 8 Abs. 3 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 45, sehe lediglich vor, dass bei Todesfällen nach anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aus medizinischer Sicht Hygienemaßnahmen zu treffen seien und diese der Totenbeschauer als unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Akt sofort zu veranlassen habe, bis in weiterer Folge der Amtsarzt als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde Anordnungen nach dem Epidemiegesetz treffe.
Weder aus dieser Gesetzesbestimmung noch aus dem Durchführungserlass ergebe sich eine Aufsichtspflicht der Amtsärzte gegenüber dem Totenbeschauer. Da die Durchführung der Totenbeschau den Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches aufgetragen sei, könne der Totenbeschauer in Ausübung seiner Tätigkeit schon von Verfassungs wegen nicht einer unmittelbaren sanitätsbehördlichen Kontrolle unterliegen. Es stehe daher nichts entgegen, dass der Totenbeschauer, welcher die Hygienemaßnahmen selbst treffe, in der Folge als Amtsarzt weitere Anordnungen als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde veranlasse. Dies erscheine im Hinblick auf ein möglichst rasches Vorgehen sogar durchaus zweckmäßig. Die Einschaltung des Amtsarztes gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. könne daher keinesfalls als Überwachung des die Totenbeschau ausführenden Arztes gesehen werden, sondern entspreche den Zuständigkeiten nach dem Epidemiegesetz. Die im Schreiben der Magistratsdirektion vom 30. Oktober 1992 dargelegte Rechtsmeinung, wonach für die sanitätspolizeiliche Aufsicht der Abteilungsvorstand bzw. im Vertretungsfall sein Stellvertreter von der Durchführung der Totenbeschau freizustellen sei, sei zwar mit Schreiben des Magistratsdirektors vom 14. Jänner 1993 dienstrechtlich als verbindlich bekräftigt worden, jedoch nach einer rechtlichen Prüfung im Präsidialamt im Rahmen der an den Erstbeschwerdeführer am 15. Februar 1993 gerichteten Weisung, die Totenbeschau durch die Bediensteten des amtsärztlichen Dienstes durchführen zu lassen, insofern revidiert worden, als angemerkt worden sei, "dass die Durchführung der Totenbeschau den Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches aufgetragen ist und daher einer unmittelbaren sanitätsbehördlichen Kontrolle nicht unterliegt" (Hervorhebungen im Original).
Die im zitierten Schreiben der Magistratsdirektion geäußerte und mit Schreiben des Magistratsdirektors vom 14. Jänner 1993 zum Dienstauftrag erhobene Rechtsansicht, der Abteilungsvorstand des Gesundheitsamtes bzw. im Vertretungsfall sein Stellvertreter hätten sich zur Aufrechterhaltung der sanitätspolizeilichen Aufsicht der Verrichtung der Totenbeschau zu enthalten, sei keinesfalls als Aufforderung zur Durchführung eines permanenten Bereitschaftsdienstes aufzufassen. Die Ansicht, dem Erstbeschwerdeführer sei vom Magistratsdirektor die Weisung erteilt worden, die sanitätspolizeiliche Aufsicht über die Totenbeschau in Form einer "Rund-um-die-Uhr-Anwesenheit" wahrzunehmen, sei daher gänzlich verfehlt. Das vom Präsidialamt ursprünglich vorgeschlagene Modell habe vielmehr eine Aufsichtsfunktion des Abteilungsvorstandes im Rahmen seiner bestehenden Verantwortung für die Leitung der Abteilung zum Inhalt gehabt. Diese mit der Leitungsfunktion verbundene Verantwortung sei jedoch mit einer als Verwendungszulage gemäß § 74b Abs. 1 Z. 3 DO-Graz bezogenen Amtsleiterzulage abgegolten. Da der Erstbeschwerdeführer in jenem Zeitraum, für den ihm die Wahrnehmung der sanitätsbehördlichen Aufsicht aufgetragen worden sei, das sei von der Zustellung des Schreibens des Magistratsdirektors vom 14. Jänner 1993 bis zur Zurücknahme dieses Dienstauftrages durch die schriftliche Weisung vom 15. Februar 1993 ihm gegenüber, die Amtsleiterzulage, und zwar im Ausmaß von demnach monatlich S 7.589,--, bezogen habe, sei damit dem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Abteilung bereits Rechnung getragen worden. Gemäß § 74b Abs. 3 leg. cit. gälten mit dieser Zulage alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten, sodass eine darüber hinausgehende Abgeltung für die Wahrnehmung der dem Erstbeschwerdeführer als Abteilungsvorstand treffenden Pflichten nicht vorgesehen sei.
Da es sich bei sämtlichen Forderungen der Beschwerdeführer um die zusätzliche Honorierung einer im Rahmen des Dienstbetriebes durchgeführten behördlichen Aufgabe der Gemeinde handle, die von den Amtsärzten als Bedienstete der Stadt besorgt worden sei, stehe für eine Abgeltung auch keine andere außerhalb des Dienstrechtes gelegene Rechtsgrundlage zur Verfügung.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Entschädigungen und Zulagen seien nicht für die Durchführung der Totenbeschau im fraglichen Zeitraum ausbezahlt worden: einerseits seien diese Entgelte für die Totenbeschau weder jetzt noch in der Vergangenheit vom Ansatz und vom Norminhalt her vorgesehen gewesen und andererseits habe es sich im fraglichen Zeitraum bei der Durchführung der Totenbeschau - rechtswirksam festgestellt - nicht um die Dienstpflichten der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer gehandelt, sodass diese Abgeltungen schon von der Natur der Sache her nicht für die außerhalb des Pflichtenkreises auf Grund einer rechtswidrig erteilten Weisung vorgenommenen Totenbeschauen in Ansatz gebracht werden könnten. Den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern gebühre daher eine "gesonderte" Abgeltung in dem von ihnen geforderten Rahmen. Der Erstbeschwerdeführer erachtete die Ansicht der Dienstbehörde erster Instanz, er sei für seine Leistungen im Rahmen der so genannten Amtsleiterzulage entschädigt worden, als von vornherein verfehlt. Eine Leistung, zu der er in seiner Funktion als Amtsleiter des Gesundheitsamtes (rechtskräftig entschieden) nicht verpflichtet gewesen sei, könne schon nach den Gesetzen der Denklogik nicht mit der Amtsleiterzulage abgegolten worden sein. Diese könne nur jene Leistungen abgelten, die er im Rahmen seiner Dienstpflicht als Amtsleiter vorzunehmen habe, und dazu habe die sanitätsbehördliche Kontrolle der Totenbeschau eben nicht gehört.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. April 2000 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 DVG sowie der DO-Graz und des § 3 Abs. 2 des Stmk.
Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 45, ab. Sie führte aus, die entscheidende Frage sei zunächst, ob den Beschwerdeführern als öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadt Graz für Leistungen, die sie im Rahmen dieses Dienstverhältnisses erbracht haben, zusätzlich eine besoldungsrechtliche Abgeltung gebühre. Im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes sei der geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung der Tätigkeit als Totenbeschauer nach dem Stmk. Leichenbestattungsgesetz 1992 im Rahmen der besoldungsrechtlichen Ansprüche nach der DO-Graz geltend zu machen, weil die in Rede stehende Tätigkeit - unbestrittenermaßen -
in Befolgung einer Dienstanweisung des zuständigen Abteilungsvorstandes erbracht worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses bestehenden Rechte und Pflichten im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt seien - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar seien, sondern sich aus dem Gesetz zu ergeben hätten. Maßgebend für einen besoldungsrechtlichen Anspruch sei daher grundsätzlich, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien.
Die für das Dienstverhältnis der Beschwerdeführer maßgebende Rechtsgrundlage sei die DO-Graz sowie die darauf beruhenden Verordnungen. § 31 Abs. 2 DO-Graz enthalte eine Auflistung der Nebengebühren, § 74 Abs. 2 leg. cit. spreche eine Verordnungsermächtigung für den Gemeinderat aus, Dienstzulagen unter Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung bzw. der Beanspruchung des Beamten in Beträgen bis zu monatlich 20 v.H. der Endbezüge der höchsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe festzusetzen und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar zu erklären.
Nähere Bestimmungen über die Gebührlichkeit einer Dienstzulage oder Nebengebühr fänden sich in der Verordnung des Gemeinderates vom 8. Juli 1982 betreffend die Dienstzulagen der Beamten der Landeshauptstadt Graz sowie in der Verordnung des Stadtsenates vom 7. Februar 1992 betreffend die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Graz, in der jeweils gültigen Fassung.
Die Beschwerdeführer hätten in ihren Berufungsvorbringen wiederholt verkannt - dies im krassen Widerspruch zu den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes -, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden könnten. Die belangte Behörde vermisse einen konkreten, auf die einschlägigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten der Stadt Graz beruhenden Antrag auf Abgeltung für die Durchführung der Totenbeschau.
In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides werde sehr übersichtlich dargestellt, welche Nebengebühren und Zulagen die Amtsärzte mit Ausnahme des Abteilungsvorstandes im maßgeblichen Zeitraum vom 1. November 1992 bis 2. Mai 1996 bezogen hätten. Wenn die Beschwerdeführer nun behaupteten, die erhaltenen Nebengebühren und Zulagen seien in keinerlei Zusammenhang mit einer Abgeltung für die Totenbeschau zu sehen, so sei diese Auffassung nicht nachvollziehbar. Aus der Aktenlage gehe zweifelsfrei hervor, dass auf Grund eines Antrages der Magistratsabteilung 7 - Gesundheitsamt vom 3. Dezember 1980 mit Beschluss des Stadtsenates vom 12. Juli 1981 den Amtsärzten für den Bereitschaftsdienst an Wochentagen eine Journaldienstzulage unter der Voraussetzung der Durchführung von Totenbeschauen zuerkannt worden sei.
Den Ärzten im Gesundheitsamt obliege nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat Graz eine Anzahl von Aufgaben, für deren Erledigung nicht für jede einzelne Tätigkeit eine eigene Nebengebühr oder Zulage gebühre, sondern erst die Summe der Tätigkeiten die Gebührlichkeit von Nebengebühren und Zulagen auf Grund der Dienst- und Gehaltsordnung rechtfertige.
Der Gesetzgeber sei durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht sei er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordere lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe (Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0010). In diesem Erkenntnis sei der Verwaltungsgerichtshof weiters zur Auffassung gelangt, dass aus einer allenfalls rechtswidrigen, im gegenständlichen Fall in Form einer Weisung getroffenen, die Dienstpflichten des Beamten betreffenden Maßnahme bzw. Unterlassung kein besoldungsrechtlicher Anspruch, über den die Dienstbehörden abzusprechen hätten, abgeleitet werden könne.
Ausgehend davon, dass im Rahmen des Dienstrechtes keine gesetzliche Deckung für die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ansprüche zu finden gewesen sei, sei zu prüfen gewesen, ob sich eine gesetzliche Deckung für diesen Anspruch aus dem Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 45, ergebe. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes werde dem zur Durchführung der Totenbeschau herangezogenen oder bestellten Arzt ausdrücklich kein gesonderter Entgeltanspruch eingeräumt, womit die Gebührlichkeit der geltend gemachten Ansprüche auch nach diesem Gesetz nicht gegeben sei.
Zum Abgeltungsanspruch des Erstbeschwerdeführers sei zusätzlich zum bisher Gesagten zu erwähnen, dass mit seiner Leitungsfunktion eine Verwendungszulage gemäß § 74b Abs. 1 Z. 3 DO-Graz verbunden sei. Nach Wiedergabe des § 74b Abs. 1 leg. cit. führte die belangte Behörde weiters aus, nach Abs. 3 dieser Bestimmung gelten durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Da weder die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Stadt Graz noch das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 eine gesonderte Abgeltung für die Durchführung der Totenbeschau vorsähen, dem Erstbeschwerdeführer durch die ihm zukommende Verwendungszulage alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten worden seien, sei auch der Antrag auf Abgeltung des Bereitschaftsdienstes für die Aufsicht über die Totenbeschauen zu verneinen.
Die belangte Behörde schließe sich der Rechtsmeinung der Behörde erster Instanz an, dass es sich bei sämtlichen Forderungen der Beschwerdeführer um die zusätzliche Honorierung einer im Rahmen des Dienstbetriebes durchgeführten behördlichen Aufgabe der Gemeinde handle, die von den Amtsärzten als Bedienstete der Stadt besorgt worden seien, für deren Abgeltung auch keine andere außerhalb des Dienstrechtes gelegene Rechtsgrundlage zur Verfügung stehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführer erstatteten unaufgefordert eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem aus den §§ 30 ff der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz erfließenden subjektiven bzw. subjektiv-öffentlichen Recht auf (der jeweils erbrachten Dienstleistung entsprechende) "Bezüge" (Diensteinkommen) verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringen sie vor, es stehe rechtskräftig und verbindlich fest, dass sie - ohne dass dies zu ihren Pflichten gehört habe - Totenbeschauen durchgeführt bzw. diese sanitätsbehördlich überwacht hätten. Es sei daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen zu prüfen und festzustellen, welche besoldungsrechtlichen Bestimmungen der DO-Graz eine Basis für die Abgeltung dieser Dienstleistungen darstellten bzw. darstellen könnten. Die belangte Behörde habe diese Prüfung und Feststellung gänzlich unterlassen und sich zum Einen auf den völlig unnachvollziehbaren Standpunkt gestellt, es gebe in den besoldungsrechtlichen Vorschriften für die Beamten der Landeshauptstadt Graz keinen "Titel" zur Entlohnung dieser Dienstleistungen. Zum Anderen behaupte sie - im logischen Widerspruch zur vorstehenden Feststellung -, dass die Dienstleistungen der Beschwerdeführer ohnedies durch Besoldungsbestandteile abgegolten worden seien. Dazu werde im Einzelnen Folgendes vorgebracht: die so genannte Journaldienstzulage decke die von den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern durchgeführten Totenbeschauen nicht ab. In Wahrheit diene diese Journaldienstzulage ausschließlich für dienstliche Tätigkeiten innerhalb der Amtsräume außerhalb der Dienstzeit bzw. werde sie dafür zuerkannt. Totenbeschauen fielen aber naturgemäß außerhalb der Diensträume an, "da die Grazer Bevölkerung glücklicherweise nicht in den Amtsräumen des Gesundheitsamtes zu versterben pflegt".
Im Übrigen irre die belangte Behörde, wenn sie vermeine, es würden keinerlei besoldungsrechtliche Normen in der DO-Graz zur Verfügung stehen, die für die Abgeltung der außerhalb der Dienstpflichten durchgeführten Totenbeschauen in Frage kämen. Nach den §§ 31f, 31g, 31h, 31i und 31j DO-Graz wäre durchaus eine Abgeltungsmöglichkeit gegeben. Nach § 31f leg. cit. gebühre einem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringe, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liege, eine Mehrleistungszulage. Die von den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern geleisteten Totenbeschauen lägen im nachgewiesenen Umfang in mengenmäßiger Hinsicht und zeitlich erheblich über der normalen Leistung von ärztlichem Personal in der Stadt Graz, wären also "mehrleistungszulagenfähig".
Nach § 31g leg. cit. könnten in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden. Der Umfang der vorgenommenen Totenbeschauen könne fraglos nur als außergewöhnliche Dienstleistung angesehen werden, sodass schon nach den verba legalia eine Belohnung zustünde.
Die Durchführung von Totenbeschauen sei ein Dienst, der nur unter besonders erschwerten Umständen durchzuführen sei. Es sei sowohl psychisch als auch physisch überaus belastend, tags und nachts zu Toten, oft umringt von trauernden Angehörigen, gerufen zu werden, oder aber zuerst nach Tagen entdeckten Leichen, die schon in ihrer eigenen Faulflüssigkeit "schwimmen", abgesehen davon, dass die Totenbeschauen mit starken Geruchs- und Schmutzbelastungen verbunden seien. Die Totenbeschau wäre also durchaus einer Erschwerniszulage im Sinne des § 31h DO-Graz zugänglich.
Die Vornahme der Totenbeschau sei fallweise mit besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben verbunden, denn selbst die beste hygienische Vorsorge bei der Totenbeschau könne nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Totenbeschauer sich keine von der Leiche ausgehende ansteckende Erkrankung zuziehe. Es lägen also auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlohnung der Totenbeschau im Wege einer Gefahrenzulage gemäß § 31i DO-Graz vor.
Da die Totenbeschauen außerhalb der Dienstzeit vom Wohnort des betreffenden Beamten aus jedenfalls - was das Transportmittel betreffe - auf eigene Kosten vorgenommen würden und alle im Zusammenhang mit der Totenbeschau stehenden übrigen Kosten (Kleidung, Schuhwerk, Reinigung, Telefon) selbst getragen werden müssten, sei den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern bei der Vornahme der Totenbeschauen auch ein Mehraufwand notwendigerweise entstanden, sodass für die Abgeltung der Totenbeschauen auch eine Aufwandsentschädigung gemäß § 31j DO-Graz in Frage käme.
Die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer stünden zwar für andere Tätigkeiten teilweise im Genuss einer der angeführten "Entschädigungsarten", diese würden aber für genau definierte Leistungen, die mit der Totenbeschau nichts zu tun hätten, ausbezahlt.
Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, er habe die Totenbeschau nicht persönlich durchgeführt, sondern sie weisungsgemäß sanitätsbehördlich zu beaufsichtigen gehabt. Er könne zwar nicht ins Treffen führen, dass hinsichtlich seiner Tätigkeit rechtskräftig festgestellt worden sei, dies habe nicht zu seinen Dienstpflichten gezählt, doch könne innerhalb der "Aufsichts- und Kontrollpflicht eines Amtsleiters" stets nur die dienstliche Tätigkeit der ihm unterstellten Bediensteten liegen. Führten diese jedoch eine Tätigkeit aus, die nicht zu ihren Dienstpflichten zähle, entziehe sich diese schon von der Natur der Sache her der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit im Rahmen der Dienstpflichten eines Amtsleiters. Es könne daher die Aufsicht über die Durchführung der Totenbeschau nicht schon durch die so genannte Amtsleiterzulage abgegolten sein. Der belangten Behörde sei zuzustimmen, dass es sich bei der Amtsleiterzulage um eine Verwendungszulage handle. Die Amtsleiterzulage gebühre allen Amtsleitern im Bereich des Magistrates Graz (vom Dienstalter abhängig) in gleichem Ausmaß. Da alle anderen Amtsleiter im Bereich des Magistrates Graz die ihnen unterstellten Bediensteten nur im Rahmen deren Dienstpflichten zu beaufsichtigen, zu leiten und zu kontrollieren hätten, habe der Erstbeschwerdeführer weisungsgemäß eine über dieses Maß hinausgehende sanitätsbehördliche Aufsicht über die ihm unterstellten Amtsärzte außerhalb ihres Pflichtenkreises wahrzunehmen gehabt. Da die Verwendungszulage u.a. für Fälle des § 74b Abs. 1 Z. 3 DO-Graz mit Vorrückungsbeträgen und halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehöre, zu bemessen sei, hätte die belangte Behörde dafür, dass die Dienstleistung des Erstbeschwerdeführers bei der sanitätsbehördlichen Beaufsichtigung der Totenbeschau über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung - nämlich andere Amtsleiter - trügen, als Abgeltung dafür eine zusätzliche Verwendungszulage bzw. eine Erhöhung der gebührenden Amtsleiterzulage als Abgeltung für seine Leistungen festzusetzen gehabt.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956 (DO-Graz), LGBl. Nr. 30/1957, lauten wie folgt (§ 23 Abs. 1 idF des Art. I Z. 13 der Novelle LGBl. Nr. 37/1989, § 31 Abs. 1, 3 und 9 idF des Art. I Z. 6 der Novelle LGBl. Nr. 17/1976, die Bezeichnung dieses Absatzes idF des Art. I Z. 19 der Novelle LGBl. Nr. 37/1989, Abs. 2 idF des Art. I Z. 4 der Novelle LGBl. Nr. 26/1980, § 74b idF des Art. I Z. 21 der Novelle LGBl. Nr. 17/1976):
"§ 23
Nebenbeschäftigung
(1) Der Beamte darf neben seinen dienstlichen oder sonst im Auftrag der Stadt zu besorgenden Aufgaben keine Beschäftigung ausüben ...
§ 31
Diensteinkommen
(1) Den Beamten kommen die im vierten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge, Sonderzahlungen und Zulagen sowie die im Abs. 2 angeführten Nebengebühren zu.
(2) Nebengebühren sind
...
4. die Journaldienstzulage (§ 31d),
...
6.
die Mehrleistungszulage (§ 31f),
7.
die Belohnung (§ 31g),
8.
die Erschwerniszulage (§ 31h),
9.
die Gefahrenzulage (§ 31i),
10. die Aufwandsentschädigung (§ 31j),
...
(3) Die unter Abs. 2 Z. 1, 4 bis 6, 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 2 Z. 3 angeführten Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates. die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
...
(9) Die Zuerkennung der Nebengebühren obliegt dem Stadtsenat. Eine gleichmäßige Behandlung aller Bediensteten ist zu gewährleisten.
...
§ 74b
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
...
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört, sie darf ... im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. ... Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist ... die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung obliegt dem Stadtsenat.
(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten."
Im Beschwerdefall ist der Anspruch der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer auf Abgeltung der von ihnen im Zeitraum vom 1. November 1992 bis 2. Mai 1996 weisungsgemäß durchgeführten, jedoch nicht zu den Dienstpflichten gehörenden Totenbeschauen sowie der Anspruch des Erstbeschwerdeführers auf Abgeltung der von ihm in dem genannten Zeitraum wahrgenommenen Aufsichtsfunktion über die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer bei der Durchführung der Totenbeschauen strittig.
Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die ihnen bisher ausbezahlten Entschädigungen und Zulagen die Tätigkeit als Totenbeschauer nicht umfasst hätten, weil rechtskräftig feststehe, dass diese Tätigkeit nicht zu ihren Dienstpflichten gehört habe. Dieses Vorbringen legt die Frage nahe, ob diese Tätigkeit nicht eine Art "Nebentätigkeit" im Sinn einer weiteren Aufgabe war, die außerhalb der damals durch die Dienstzweigeverordnung für Beamte des Dienstzweiges "Amtsärztlicher Dienst" zu besorgenden dienstlichen Aufgaben für die Stadt zusätzlich wahrzunehmen war. Die DO-Graz enthält zwar keine ausdrückliche Definition der Nebentätigkeit, wie sie § 37 BDG 1979 kennt, allerdings ist § 21 Abs. 1 erster Satz DO-Graz ein dahingehender Ansatz zu entnehmen, wenn die Nebenbeschäftigung als die Restgröße außerhalb der dienstlichen oder "sonst im Auftrag der Stadt zu besorgenden Aufgaben" definiert wird. Wie sich aus § 31 Abs. 1 DO-Graz iVm den darin verwiesenen Regelungen (vierter Abschnitt und Nebengebühren) ableiten lässt, kennt die DO-Graz keinen eigenen dem § 25 GehG vergleichbaren besoldungsrechtlichen Tatbestand, der Ansprüche für derartige für die Stadt erbrachte "außerdienstliche" Leistungen "auffangen" könnte.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann demnach die Ansicht der belangten Behörde, dass für die Abgeltung der Ansprüche der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer aus der Tätigkeit als Totenbeschauer im strittigen Zeitraum nur der Nebengebühren-Katalog nach § 31 Abs. 2 DO-Graz iVm der Nebengebühren-Verordnung in Betracht kommt (die Dienstzulage nach § 7 der Dienstzulagenverordnung wird von diesen Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht mehr releviert) nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das gilt analog auch für die Leiterzulage des Erstbeschwerdeführers.
Den Beschwerdeführern, deren Antrag ausdrücklich auf eine abgesonderte, (außerhalb der in Betracht kommenden Bestimmungen der DO-Graz (Nebengebühren; Verwendungszulage) stehende und davon unabhängige) Abgeltung von Tätigkeiten gerichtet war, die im strittigen Zeitraum nicht zu ihren Dienstpflichten gehörten, ist spätestens mit dem Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde mitgeteilt worden, dass für die in Rede stehenden Tätigkeiten (Durchführung der Totenbeschau bzw. Aufsicht) hinsichtlich der Entlohnung ausschließlich die einschlägigen dienstrechtlichen Normen, nämlich die DO-Graz sowie die darauf beruhenden Verordnungen, maßgebend seien und die Totenbeschautätigkeit durch die von den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern bezogenen Nebengebühren bzw. durch die vom Erstbeschwerdeführer bezogene Amtsleiterzulage bereits abgegolten worden seien. Sie haben aber dessen ungeachtet in ihrer Berufung an ihrer im verfahreneinleitenden Antrag dargelegten "Rechtsgrundlage" ihres geltendgemachten Anspruchs festgehalten und ausschließlich auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung den erstinstanzlichen Bescheid bekämpft. Sie haben im Berufungsverfahren (anders als nun erstmals in ihrer Beschwerde) auch nicht ansatz- und zumindest aushilfsweise die Erhöhung (Neubemessung) der ihnen im strittigen Zeitraum ausbezahlten Nebengebühren (beim Erstbeschwerdeführer die Erhöhung der Leiterzulage), die Gebührlichkeit einer sonstigen, von ihnen bisher nicht bezogenen Nebengebühr oder die rechtsgestaltende Zuerkennung einer Belohnung geltend gemacht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um auf Grund der von ihnen im strittigen Zeitraum tatsächlich erbrachten bzw. behaupteten Leistungen (Totenbeschau bzw. Aufsicht über diese Tätigkeit) die jeweilige Berechtigung eines solchen Begehrens an Hand der in Frage kommenden besoldungsrechtlichen Vorschriften und damit die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides prüfen zu können. Da es aber - wie bereits dargelegt - eine eigene (spezifische) Rechtsgrundlage für die Abgeltung von "außerdienstlichen" Leistungen für die Stadt Graz, wie sie die Beschwerdeführer in der strittigen Zeit erbracht bzw. behauptet haben, in der DO-Graz nicht gibt, kann die Abweisung ihres diesbezüblichen Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120170.X00Im RIS seit
31.03.2004