Norm
ZPO §18 Abs4Rechtssatz
Hebt das Rekursgericht in Verkennung des Entscheidungswillens des Erstgerichts die vermeintliche Zurückweisung der Nebenintervention ersatzlos auf, ohne damit über die Zulässigkeit der Nebenintervention an sich zu befinden, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichts als Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung, jedoch nicht als Zulassung der Nebenintervention als solcher dar. Es ist daher nicht die Rechtsmittelbeschränkung des § 18 Abs 4 ZPO anwendbar; vielmehr ist die weitere Anfechtbarkeit der abändernden rekursgerichtlichen Entscheidung im Rahmen der allgemeinen Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021