Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der sich einem potentiellen Interessenten gegenüber als Fachmann auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts empfiehlt und seine Dienste als Anwalt anbietet, verstößt gegen § 46 RL-BA und verantwortet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (keine Berufspflichtenverletzung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056316Dokumentnummer
JJR_19890213_OGH0002_000BKD00115_8800000_001