Norm
ABGB §834Rechtssatz
Die Vollmacht des Verwalters gemäß § 17 ist auf die Liegenschaft betreffende Verwaltungshandlungen beschränkt, die auf eine ( Neu- ) Festsetzung der Nutzwerte abzielende Antragstellung gehört aber überhaupt nicht zur Verwaltung der Liegenschaft, sondern hängt mit der Begründung ( Umgestaltung ) des Wohnungseigentums und damit mit der Abgrenzung der Rechtssphäre der einzelnen Miteigentümer im Verhältnis zueinander zusammen und hat Einfluß auf das Ausmaß aller oder ( im Falle des § 3 Abs 2 Z 2 WEG ) einzelner Miteigentumsanteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013688Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0050OB00011_8900000_001