RS OGH 1989/2/21 10ObS31/89, 10ObS5/90, 10ObS407/90, 10ObS15/94, 10ObS298/97i, 10ObS251/97b, 10ObS25

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Norm

ASVG §223 Abs2
BSVG §104 Abs2

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084524

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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