Norm
StGB §72Rechtssatz
Die weitgehend im emotionellen Bereich des Zeugen angesiedelte Entscheidung, ob er vom Entschlagungsrecht in einem gegen einen Angehörigen geführten Strafverfahren Gebrauch macht, entzieht sich schon ihrer Art nach einer Substituierung durch einen (gesetzlichen) Vertreter. Auch ein Unmündiger kann diese - nicht zu begründende - Entscheidung für sich treffen. Es obliegt aber der Würdigung des erkennenden Gerichtes, sich auf Grund seiner forensischen Erfahrung, des persönlichen Eindrucks von dem zu Vernehmenden und der Ergebnisse sonstiger Beweisaufnahmen (gegebenenfalls auch eines Sachverständigengutachtens) über die Urteilsfähigkeit und Zeugnisfähigkeit eines Minderjährigen schlüssig zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092167Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0110OS00003_8900000_001