RS OGH 1989/2/21 11Os3/89, 16Os45/89, 13Os195/95, 15Os83/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §72
StPO §151 Z3
StPO §152 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die weitgehend im emotionellen Bereich des Zeugen angesiedelte Entscheidung, ob er vom Entschlagungsrecht in einem gegen einen Angehörigen geführten Strafverfahren Gebrauch macht, entzieht sich schon ihrer Art nach einer Substituierung durch einen (gesetzlichen) Vertreter. Auch ein Unmündiger kann diese - nicht zu begründende - Entscheidung für sich treffen. Es obliegt aber der Würdigung des erkennenden Gerichtes, sich auf Grund seiner forensischen Erfahrung, des persönlichen Eindrucks von dem zu Vernehmenden und der Ergebnisse sonstiger Beweisaufnahmen (gegebenenfalls auch eines Sachverständigengutachtens) über die Urteilsfähigkeit und Zeugnisfähigkeit eines Minderjährigen schlüssig zu werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 3/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 11 Os 3/89
    Veröff: SSt 60/11 = EvBl 1989/113 S 407 = JBl 1989,537 = RZ 1989/66 S 174
  • 16 Os 45/89
    Entscheidungstext OGH 15.12.1989 16 Os 45/89
    Vgl auch; nur: Es obliegt aber der Würdigung des erkennenden Gerichtes, sich auf Grund seiner forensischen Erfahrung, des persönlichen Eindrucks von dem zu Vernehmenden und der Ergebnisse sonstiger Beweisaufnahmen (gegebenenfalls auch eines Sachverständigengutachtens) über die Urteilsfähigkeit und Zeugnisfähigkeit eines Minderjährigen schlüssig zu werden. (T1) Veröff: SSt 60/87 = EvBl 1990/72 S 311 = RZ 1990/69 S 153
  • 13 Os 195/95
    Entscheidungstext OGH 08.05.1996 13 Os 195/95
    Vgl auch
  • 15 Os 83/97
    Entscheidungstext OGH 03.07.1997 15 Os 83/97
    Vgl auch; nur: Die weitgehend im emotionellen Bereich des Zeugen angesiedelte Entscheidung, ob er vom Entschlagungsrecht in einem gegen einen Angehörigen geführten Strafverfahren Gebrauch macht, entzieht sich schon ihrer Art nach einer Substituierung durch einen (gesetzlichen) Vertreter. Auch ein Unmündiger kann diese - nicht zu begründende - Entscheidung für sich treffen. (T2); Beisatz: Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 StPO ist ein höchstpersönliches, über das primär nur die dort genannten Personen verfügen können. Dispositionen über das Entschlagungsrecht durch andere kennt die Strafprozeßordnung nämlich nur im Zusammenhang mit der Wahrung des Amtsgeheimnisses (§ 151 Z 2 StPO). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092167

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_0110OS00003_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten