Norm
StGB §109Rechtssatz
Sowohl für den Grundtatbestand des Hausfriedensbruches als auch für die Abgrenzung der Deliktsfälle des Abs 1 und Abs 3 des § 109 StGB ist das innere Vorhaben des Täters von entscheidender Bedeutung. In beiden Fällen muß der Tätervorsatz das Bewußtsein umfassen, gegen den Willen des Hausrechtsinhabers zu handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092986Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0110OS00007_8900000_001